Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:31.10.1996
Fallnummer:OG 1996 4
LGVE:1996 I Nr. 4
Leitsatz:Art. 18 OR; § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG; § 1 GGStG. Ermittlung des Vertragswillens durch objektivierte Auslegung. Die Liquidationssteuer als Sondersteuer auf Kapitalgewinnen ist nicht gleichzusetzen mit der Grundstückgewinnsteuer.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Kläger räumte der X. AG ein Kaufsrecht an seinem Grundstück ein. Im Kaufrechtsvertrag wurde festgehalten, dass die Vertrags , Beurkundungs und Grundbuchkosten sowie die Handänderungssteuer und eine allfällige Grundstückgewinnsteuer von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. In der Folge wurde das befristete Kaufsrecht verlängert und später an die Beklagte übertragen. Die zitierten Vertragspflichten wurden unverändert übernommen. Die Beklagte übte das Kaufsrecht aus, und der Kläger erklärte sich gegenüber dem Grundbuchamt damit einverstanden, dass die Beklagte als neue Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werde. In seiner Klage verlangte der Kläger die Bezahlung der hälftigen Grundstückgewinnsteuer durch die Beklagte und die Feststellung, dass die Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Grundstückgewinnsteuer gemäss Kaufrechtsvertrag gleichermassen gelte:

a) für die Übernahme der hälftigen Einkommens oder Gewinnsteuer, sofern es sich bei der verkauften Liegenschaft um Geschäftsvermögen handelt sowie

b) für die Übernahme der hälftigen Liquidationsgewinnsteuer als Sonderform der Einkommens oder Gewinnsteuer, sofern es sich bei der verkauften Liegenschaft um Geschäftsvermögen handelt und der Verkauf gleichzeitig die Liquidation des Geschäftsbetriebes bedeutet.

Aus den Erwägungen:

2. - Streitig ist vorliegend die Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach "eine allfällige Grundstückgewinnsteuer" je zur Hälfte mit dem Kläger zu tragen ist. Die Parteien sind sich nicht einig darüber, was unter dem Begriff "Grundstückgewinnsteuer" zu verstehen ist.

2.1. Der Kläger trägt in seiner Appellationsbegründung vor, das Amtsgericht habe in seinem Urteil eine unzulässige Buchstabeninterpretation ohne Berücksichtigung des Wortsinnes vorgenommen, wenn es ausführe, dass für den Verkauf des besagten Grundstückes keine als Grundstückgewinnsteuer bezeichnete Steuer erhoben worden sei. Das Amtsgericht führe zwar aus, dass der Begriff der Grundstückgewinnsteuer im juristischen Sinne zu verstehen sei, setze sich damit aber nicht auseinander und sei zu einer falschen Rechtsauslegung gekommen. Anhand der Steuerrechtsliteratur und Judikatur ergebe sich, dass es für die Besteuerung des Wertzuwachses bei der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens wie des Privatvermögens nicht darauf ankomme, ob dies mit einer Spezialsteuer oder mit der Einkommens oder Gewinnsteuer besteuert werde. Daher müsse der Begriff der Grundstückgewinnsteuer auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gleich ausgelegt werden wie im Steuerrecht.

2.2. Wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen lässt, muss sich der Richter damit begnügen, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hiebei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Jäggi/Gauch, Zürcher Komm., N 332 und 342 zu Art. 18 OR). Daraus folgt, dass nicht entscheidend ist, wie der Begriff Grundstückgewinnsteuer in der steuerrechtlichen Literatur und Judikatur erläutert wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie ihn die Parteien nach Treu und Glauben verstehen durften.

Als allgemein bekannt darf vorausgesetzt werden, dass die Grundstückgewinnsteuer als solche eine Spezialsteuer darstellt, mit welcher bestimmte Kapitalgewinne auf unbeweglichem Vermögen besteuert werden. Nach dem im Kanton Luzern geltenden dualistischen System unterliegen nur die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer, Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen dagegen der Einkommens oder Gewinnsteuer (§ 1 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 [GGStG], SRL Nr. 647). Von der Grundstückgewinnsteuer im Sinne dieses Gesetzes werden demnach nur Gewinne auf dem Privatvermögen erfasst, nicht aber Gewinne auf dem Geschäftsvermögen, die der allgemeinen Einkommens bzw. Ertragsbesteuerung unterliegen. Dabei handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Steuerarten, die sich nach verschiedenen Bemessungskriterien richten (vgl. Mettler Xaver, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 21f.). Insofern bildet der Umstand, dass die Grundstückgewinnsteuer in einem Spezialgesetz geregelt ist, ein nicht unerhebliches Unterscheidungskriterium.

In den vorliegenden Verträgen über das Kaufsrecht, dessen Verlängerung und Übertragung wurde im Zusammenhang mit der Tragung von Steuern und andern Kosten durch die Vertragsparteien stets und ausschliesslich der Begriff Grundstückgewinnsteuer verwendet. Diesem klaren Wortlaut muss entnommen werden, dass die Parteien damit die eigentliche Grundstückgewinnsteuer als Spezial und Objektsteuer im juristisch technischen Sinne gemeint haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie sämtliche steuerrechtlichen Folgen aus der Veräusserung der Liegenschaft, insbesondere auch einer allfälligen Einkommenssteuer bzw. Besteuerung der Gewinne auf dem Geschäftsgrundstück, hätten teilen wollen, können den Akten nicht entnommen werden. Auch der dafür beweispflichtige Kläger (Jäggi/Gauch, a.a.O., N 33 zu Art. 18 OR) trägt keine Umstände vor, die seine Auffassung zu stützen vermöchten.

2.3. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr unter dem Begriff "Grundstückgewinnsteuer" nur die Besteuerung allfälliger Gewinne auf dem Privatvermögen gemäss dem Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer verstehen durfte und musste. Vorliegend steht fest, dass der Kläger aus dem Verkauf seines Grundstücks für eine Sondersteuer auf Kapitalgewinnen als Einkommenssteuer im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG (SRL Nr. 620) bzw. für eine Liquidationsgewinnsteuer veranlagt wurde. Eine Grundstückgewinnsteuer im Sinne des Spezialgesetzes über die Grundstückgewinnsteuer wurde dagegen unbestritten nicht erhoben. Für die eingeklagte Forderung des Klägers besteht somit keine Anspruchsgrundlage, weshalb sie abzuweisen ist.