Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:25.01.1996
Fallnummer:OG 1996 51
LGVE:1996 I Nr. 51
Leitsatz:Art. 4 und 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Garantie des verfassungsmässigen Richters. Keine Anwendung dieser Garantie auf den lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion tätigen Amtsstatthalter.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV bzw. auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann festgehalten werden, dass diese Garantie auf den Amtsstatthalter, der als Untersuchungsbehörde tätig ist, nicht unbeschränkt anwendbar ist. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehen davon aus, dass der Untersuchungsrichter ein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist, auf den bei seiner spezifischen Tätigkeit als Untersuchungsorgan die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ohne weiteres anwendbar sei (vgl. BGE 112 Ia 145 mit Hinweisen). Der Amtsstatthalter nach Luzerner StPO nimmt nur dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung. Tritt der Amtsstatthalter als Untersuchungs oder Anklagebehörde auf, so beurteilt sich die Frage der Ausstandspflicht auf bundesrechtlicher Ebene ausschliesslich aufgrund von Art. 4 BV (vgl. BGE 112 Ia 144). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion amtet, sind damit Art. 58 Abs. 1 BV wie auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar. Eine offenbare Gesetzesverletzung kann somit nicht mit Verletzung dieser Bestimmung begründet werden.