| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 22.02.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 7 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 7 |
| Leitsatz: | Art. 748 und 120 Abs. 1 OR. Fusion von zwei Aktiengesellschaften. Die besonderen Schutzbestimmungen nach Art. 748 f. OR ändern nichts an der allgemeinen Erfüllungsordnung des Obligationenrechts. Macht die neue Gesellschaft Z., die aus den Gesellschaften X. und Y. hervorgegangen ist, eine der ehemaligen Gesellschaft X. zustehende Forderung geltend, so kann der Schuldner eine eigene Forderung, die aus Vertrag mit der vormaligen Gesellschaft Y. entstanden ist, zur Verrechnung bringen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren hatte das Obergericht Gelegenheit, das Verhältnis von Art. 748 OR zum Erfüllungsgrund der Verrechnung auszulegen. Aus den Erwägungen: Die Fusion ist - bezogen auf beide gesetzlichen Formen - allgemein ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Aktiengesellschaften, von denen sich (mindestens) eine auflöst. Die Aktiven und Passiven werden nach den Regeln der Gesamtnachfolge auf die neu zu bildende Gesellschaft übertragen (von Greyerz Christoph, Die Aktiengesellschaft, in: SPR VIII/2, S. 286). Der Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass alle Forderungen, alle Schulden und alle dinglichen Vermögenswerte von Gesetzes wegen auf die neue Gesellschaft übergehen. Bezeichnend für die Fusion ist die Kontinuität der Beziehungen trotz Subjektwechsel (Bürgi/Nordmann, Zürcher Komm., N 15ff. zu den Vorbemerkungen zu den Art. 748-750 OR; von Greyerz, a.a.O., S. 286). Das bedeutet, dass sich die Gläubiger der übernommenen Gesellschaft gegenüber der durch Fusion entstandenen Rechtsperson auf die Erfüllungsordnung des Obligationenrechts uneingeschränkt berufen können. Beim besonderen Erfüllungsgrund der Verrechnung fordert der Gesetzgeber u.a die Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR). Diese Voraussetzung ist bei der umfassenden gesetzlichen Aktiv und Passivlegitimation, welche die neue Gesellschaft auszeichnet, klarerweise gegeben. Die Vorinstanz leitet aus der Gläubigerschutzbestimmung des Art. 748 OR sinngemäss ein Verrechnungsverbot ab. Gemäss Art. 748 Ziff. 2 OR ist das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. Im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden (Art. 748 Ziff. 5 OR). Aus diesen Normen gleichsam die Existenz von Sondervermögen abzuleiten, welche das Verrechnungsrecht des Beklagten ausschliessen würde, geht allerdings fehl. Das Gläubigerschutzrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Gläubiger der übernommenen Gesellschaft gegen die Fusion nicht zur Wehr setzen können. Die Bestimmungen gemäss Art. 748 Ziff. 2ff. OR wollen verhindern, dass die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft schlechter gestellt werden; ihre Rechtsposition soll im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht geschmälert werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die im materiellen Recht verankerte Verrechnungslage mit der Gegenseitigkeit der Personen hinsichtlich ihrer Gläubiger und Schuldnerstellung auf jeden Fall zuzulassen. Trotz dem Erfordernis der getrennten Verwaltung darf und soll das Vermögen der übernommenen Gesellschaft zugunsten der übernehmenden Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit eingesetzt werden (Forstmoser/Meier Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 901 Rz 202). Damit entpuppen sich die Bestimmungen gemäss Art. 748 Ziff. 2ff. OR als gesellschafts und rechnungstechnische Bestimmungen; sie ändern an der materiellen Rechtszuständigkeit der neuen Gesellschaft mit ihrer umfassenden Aktiv und Passivlegitimation nichts. Die "getrennte Verwaltung" hält die Universalsukzession gerade nicht auf. Es geht vielmehr um die "kognitive Trennung der beiden Vermögensmassen und um die getrennte Rechnungslegung im Sinne einer Schattenrechnung" (Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 202f.). Dies zeigt sich auch darin, dass im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft nur, aber immerhin "soweit nötig" für die Bedürfnisse der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden ist (Art. 748 Ziff. 5 OR). Ist eben eine andere Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen möglich, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Angesichts dieser Überlegungen muss der Standpunkt des Beklagten, die Betreibungsforderung sei durch Verrechnung getilgt worden, geschützt werden. |