| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 20.12.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 8 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 8 |
| Leitsatz: | § 19 BeurkG. Entbindung vom Berufsgeheimnis als Notar (Präzisierung von LGVE 1983 I Nr. 14). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Ein guter Ruf ist für den Notar bzw. die Notarin von existentieller Bedeutung. Wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Notariatstätigkeit ist eine hohe Vertrauenswürdigkeit der Urkundsperson. Nachdem diese eine hoheitliche Funktion ausübt, liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass sie ausgesprochen vertrauenswürdig ist. Steht daher der gute Ruf eines Notars auf dem Spiel, muss er nach Möglichkeit Gelegenheit haben, diesen zu wahren oder wiederherzustellen. Insofern ist sein Interesse an der Preisgabe des Notariatsgeheimnisses erheblich und dringend. |