| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 20.01.1998 |
| Fallnummer: | OG 1997 27 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 27 |
| Leitsatz: | §§ 123 f. und 130 Abs. 1 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchstellers. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. - In Fällen, in welchen ein UR-Ansprecher über einen gewissen Überschuss über seinen monatlichen zivilprozessualen Notbedarf verfügt, der aber nicht ausreicht, um für die Prozesskostenvorschüsse ganz aufkommen zu können, wurde bisher vielfach teilweise unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von der Vorschusspflicht erteilt. Dies führte indes häufig zu Kostennachlassgesuchen gemäss §§ 12 f. KoG (SRL Nr. 264), weil die Partei während des Prozesses keine entsprechenden Rückstellungen machte. Daher erwies es sich als richtig, die anfallenden rechnerischen Überschüsse bereits während der Prozessdauer einzuziehen. Der Kläger hat zunächst ratenweise für den Gerichtskostenvorschuss aufzukommen, danach hat er - wie auch der Beklagte - monatlich an seine Anwaltskosten Vorschüsse zu leisten, beides bis zur Erreichung der vollen Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses (Grundsatzentscheid JK 97 295 vom 14.10.1997 i.S. M.A.). Einer in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei soll nicht das Äufnen von Vermögen während der Dauer des vom Staat (mit)finanzierten Prozesses ermöglicht werden (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2). Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers aufgrund der Priorität des Gerichtskostenvorschusses erst nach einigen Monaten und nur ratenweise Vorschüsse in festgesetzter Höhe einverlangen kann, ist ihm vom Staat das Inkasso und das damit verbundene Risiko für den ungedeckten Teil seiner Kosten abzunehmen. Gleiches gilt für den UR-Anwalt des Beklagten, der nur Vorschussraten im Umfang des errechneten Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf seines Klienten einziehen kann, die in der Regel eben nicht kostendeckend sind. Einem UR-Ansprecher ist mithin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die seinen monatlichen Überschuss übersteigenden Prozesskosten zu erteilen, wobei für die Anwaltskostenvorschüsse im Umfang des erhobenen Selbstbehaltes seinem Anwalt Kostengutstand zu sprechen ist. 2. - Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie hat keine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion wahrzunehmen (BGE 122 I 207 f. E. 2 lit. e). Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht der Erhebung eines Selbstbehaltes im Umfang des monatlich anfallenden Überschusses nichts entgegen, wäre es doch gemäss dem Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 20. Juni 1997 (5P.135/1997/bnm), Erwägung 2 lit. b S. 4, sogar möglich, einen UR-Gesuchsteller auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen; die Praxis im Kanton Luzern geht immerhin vom erweiterten zivilprozessualen Notbedarf aus (Grundbetragszuschlag von 25%, Berücksichtigung von ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Von einer Partei in einem Zivilprozess, der immer im privaten Interesse geführt wird, kann und muss verlangt werden, dass sie das ihr Mögliche zur Prozessfinanzierung beiträgt. Da die Prozessführung letztlich auch zum erweiterten Lebensbedarf zählt, sind gewisse Einschränkungen in anderen Bereichen hinzunehmen. Daher ist es einer in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei und ihrer Familie zuzumuten, dass sie durch die Abschöpfung des monatlich anfallenden Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf während maximal der ganzen Prozessdauer auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gesetzt wird. Sie wird damit nicht anders gestellt als eine vorschusspflichtige Partei mit gerade ausreichendem Barvermögen (oder einer gerade noch im nötigen Umfang zusätzlich belastbaren Liegenschaft) und knapp genügendem Einkommen, die entsprechende Einschränkungen in ihrer übrigen Lebenshaltung auf sich nehmen und auch in ihre Überlegungen über den wirtschaftlichen Sinn einer Prozessführung einbeziehen muss. Der Zugang zum Gericht ist bei der dargestellten Praxis des Selbstbehaltes jedenfalls ohne wesentliche zeitliche Verzögerung gewährleistet. Im Falle des Obsiegens im Prozess hätte der UR-Ansprecher ohnehin keine Kosten zu tragen, und für die geleisteten Vorschüsse erhielte er eine Ersatzforderung gegenüber der unterliegenden Partei zugesprochen (vgl. § 18 Abs. 2 KoG). Eine gegen den Selbstbehalt erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 22. Dezember 1997 abgewiesen (5P.467/1997/has). Die dargestellte Praxis hält also vor der Verfassung stand. 3. - Ratenweise Vorschusserhebung bedeutet nicht, dass der Prozess erst nach Leistung der gesamten Vorschüsse an Gericht und Anwalt an die Hand genommen werden kann. Bei länger dauernden Ratenzahlungen an den Gerichtskostenvorschuss (z.B. in einem Haftpflichtprozess mit hohem Streitwert und einer entsprechend hohen zu erwartenden Gerichtsgebühr) kann der Prozess nach Eingang der ersten Vorschussrate eröffnet werden. Damit ist dem verfassungsmässigen Anspruch auf Zugang zum Gericht ohne wesentliche zeitliche Verzögerung Rechnung getragen. Aufgrund der in § 123 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 124 ZPO riskiert der Kläger lediglich, dass auf sein Rechtsbegehren (allenfalls nachträglich) nicht eingetreten wird, was er aber selbst zu verantworten hätte. Da dem Anwalt für seine Kosten vorläufig vom Staat Gutstand geleistet wird, kann dieser seine Arbeit ohne finanzielle Risiken aufnehmen. 4. - Die Prozessdauer stellt die obere Grenze für die Abschöpfung des sich aus dem monatlichen Überschuss ergebenden Selbstbehaltes dar. Dies ergibt sich aus der Verfahrensordnung, wenn der Gesetzgeber in § 138 ZPO für eine weitere Kostenbeteiligung einer kostenpflichtigen Partei, die in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierte, nach Abschluss des Prozesses einen förmlichen Nachzahlungsentscheid voraussetzt. Als materielle Voraussetzung sind günstige wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich, welche nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleichgesetzt werden können. Kommt die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei durch den Ausgang des Prozesses in solche günstige wirtschaftliche Verhältnisse, ist bereits mit dem Entscheid in der Hauptsache ein Nachzahlungsentscheid zu verbinden. 5. - Für unstreitige Ehescheidungsprozesse ohne Massnahmenverfahren und mit einem Konvenium vor erster Instanz hat sich die Praxis eingespielt, mindestens sechs monatliche Überschüsse zu erheben (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2 S. 3). Sie bildete sich aufgrund einer Faustregel, die in solchen Fällen von einer mutmasslichen Prozessdauer von einem halben Jahr ausging. Auf streitig geführte familienrechtliche Prozesse und alle übrigen Prozesse, insbesondere Forderungsprozesse mit aufwendigem Beweisverfahren, war diese Regel nicht zugeschnitten. Eine Begrenzung des allfällig zu erhebenden Selbstbehaltes auf sechs monatliche Überschüsse würde (vor allem bei Forderungsprozessen mit hohem Streitwert und langer Prozessdauer) zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Prozessparteien führen, die für die Prozesskosten selbst aufzukommen und dabei nötigenfalls während des gesamten Verfahrens Einschränkungen in ihrer Lebenshaltung in Kauf zu nehmen hätten. Daher ist in jedem Fall die Prozessdauer als Massstab zu nehmen. Die bisher geübte Praxis für einfache Scheidungen ist durch das System der generellen Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses zu ersetzen. 6. - Überschüsse von weniger als Fr. 50.- im Monat werden aufgrund des Inkasso- und Abrechnungsaufwandes sowie der rechnerischen Ungenauigkeit in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen sind etwa bei langwierigeren Prozessen angezeigt, in denen beispielsweise jeweils zwei Monatsraten zusammen eingezogen werden können. Sobald aber der errechnete monatliche Überschuss Fr. 50.- erreicht, ist der ganze Überschuss zu erheben. Ein genereller Abzug von Fr. 49.- vom Selbstbehalt führte ansonsten faktisch zur Erhöhung des generell gewährten Grundbetragszuschlages von 25% (Entscheid JK 97 114 vom 9.6.1997 i.S. A.G. Erwägung 2). 7. - Durch die Abschöpfung des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf ist ferner § 130 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen. Danach soll ein Prozess ganz oder teilweise auf Staatskosten nur geführt werden, wenn auch eine vermögende Partei, die für die gesamten Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, ihr Rechtsbegehren vernünftigerweise auf dem Rechtsweg durchzusetzen versuchen würde (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 130 ZPO; unter Hinweis auf BGE 109 Ia 9 E. 4 und SJZ 66 [1970] S. 73). Mit dem Selbstbehalt an den auflaufenden Prozesskosten im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf bis zur erreichten Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses trägt der UR-Gesuchsteller den ihm zumutbaren Anteil am Prozessrisiko. Solange er sich fortlaufend an den Prozesskosten zumindest vorschussweise beteiligen muss, wird er sich wie jede vollumfänglich auf eigenes Risiko prozessierende Partei in jedem Verfahrensstadium die Frage nach den weiteren Erfolgsaussichten und den finanziellen Konsequenzen einer Weiterführung des Prozesses stellen. Im übrigen kann nur bei einer Kostenbeteiligung während der ganzen Prozessdauer dem ungewissen Prozessverlauf genügend Rechnung getragen werden. Kommt beispielsweise nach einem Gutachten ein Vergleich zustande, kann der Prozess nach relativ kurzer Dauer beendet werden. Ein etwa auf 20 Monate angeordneter Selbstbehalt würde damit über das Prozessende hinaus wirken und bedürfte gegebenenfalls einer nachträglichen Berichtigung (evtl. Nachzahlungsentscheid nach § 138 ZPO). Wird hingegen der Rechtsmittelweg beschritten, kann sich beispielsweise ein Haftpflichtprozess leicht über mehrere Jahre erstrecken. Diesfalls würde eine feste Selbstbehaltsdauer die in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei faktisch vom Rechtsmittelrisiko entbinden, was zu einer Ungleichbehandlung mit vermöglichen Parteien führen würde (Entscheid JK 97 75 vom 26.3.1997 i.S. L. H.-G. Erwägung 2 S. 3 f.). 8. - Ratenzahlungen im UR-Verfahren sind stets mit einer Verzichtsandrohung zu verbinden, so dass die unentgeltliche Rechtspflege im Verzugsfall ohne weiteres definitiv dahinfällt. Kommt der Kläger mit einer Rate des Gerichtskostenvorschusses in Verzug, ist nach § 124 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten und der Prozess von Gesetzes wegen durch Erledigungsentscheid zu beenden. Diese Ergänzungen sind von Amtes wegen ins Dispositiv aufzunehmen. Um die Zahlungsfristen zu klären, rechtfertigt es sich, diese bereits im UR-Verfahren festzulegen. Die Anzahl der Vorschussraten ist aufgrund der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss KoV (SRL Nr. 265) festzulegen. Anhand der geschätzten Verfahrensdauer vor jeder Instanz ist zu ermitteln, ob im Verlaufe des Prozesses mit den zu erhebenden monatlichen Überschüssen volle Kostendeckung erreicht werden kann. 9. - Aufgrund vorstehender Ausführungen könnte das Erkanntnis des UR-Entscheides in derartigen Fällen folgendermassen lauten (für Beklagten nur Anwalts- und evtl. Beweiskostenvorschüsse): 1./ Dem Kläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungs-/Forderungsprozess (u.a.) für die während der Prozessdauer den monatlichen Betrag von Fr. .... [Betrag des Überschusses] übersteigenden Verfahrenskosten erteilt. Für den Selbstbehalt von Fr. .... im Monat wird dem Anwalt des Klägers Kostengutstand gesprochen. 2./ Der Kläger hat der Kasse des Amtsgerichts X. gemäss separater Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten einen Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. ..... in [Anzahl] monatlichen Raten von Fr. .... [Betrag des Überschusses] zu bezahlen. 3./ Ab [Datum] hat der Kläger monatliche Raten von Fr. .... [Betrag des Überschusses] an seine Anwaltskosten zu leisten. Die kantonale Gerichtskasse wird mit dem Vollzug des Inkassos der Anwaltskostenvorschüsse beauftragt. Der Kläger hat der kantonalen Gerichtskasse während [Anzahl] Monaten jeweils bis spätestens 28. jeden Monats Fr. .... [Betrag des Überschusses] zu bezahlen, erstmals bis spätestens [Datum]. Die Ratenzahlungspflicht ist bei Prozessende in jedem Fall beendet. 4./ Rechtsanwalt X. wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers ernannt. 5./ Gerät der Kläger mit einer Ratenzahlung an das Gericht in Verzug, wird auf die Klage nicht eingetreten und definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (für ungedeckte Gerichtskosten) angenommen. Kommt er mit einer Vorschussrate an seine Anwaltskosten in Verzug, wird mit sofortiger Wirkung definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (Gutstand für ungedeckte Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) angenommen. Der klägerische Anwalt hat diesfalls per Verzugszeitpunkt abzurechnen. 6./ Der Entscheid ergeht kostenfrei. 7./ [Zustellvermerk] |