Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:21.08.2001
Fallnummer:RRE Nr. 1089
LGVE:2001 III Nr. 8
Leitsatz:Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: