{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--1089_2001-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2238", "Checksum": "92f595c8c93c9108a6f9b59cfc230b92"}, "Num": ["RRE Nr. 1089", "2001 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 21.08.2001 RRE Nr. 1089 (2001 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf des R\u00fcckzugs eines Parteibegehrens. \u00a7 109 VRG. Das Gesetz \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des R\u00fcckzugs eines Parteibegehrens nicht ausdr\u00fccklich. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerder\u00fcckzug nur klar, ausdr\u00fccklich und unbedingt erfolgen und ist grunds\u00e4tzlich unwiderruflich. Nur f\u00fcr den Fall, dass die betreffende Willenserkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tats\u00e4chlichen Willen des Beschwerdef\u00fchrers zu ermitteln. Gem\u00e4ss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerder\u00fcckzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein R\u00fcckzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf m\u00f6glich sein. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:09:30", "Checksum": "8b775838ae51d0afb4ae3d098cd3d502"}