{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "609a6380a9d3ca8c28f43977d16decae"}, "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einb\u00fcrgerungsorgan. Rechtsverz\u00f6gerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; \u00a7\u00a7 103 Absatz 2a und 109 Abs\u00e4tze 1 und 2 GG. Der Beschluss, j\u00e4hrlich nur eine bestimmte Anzahl von Einb\u00fcrgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einb\u00fcrgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis l\u00e4ngstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung eines Einzelfalles, dass das Einb\u00fcrgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist m\u00f6glich ist. | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:04:37", "Checksum": "553c1c2ed560569c68843546ab5bc351"}