{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--1255_2010-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4652", "Checksum": "e406ae9efbdd5b8e89753a9daedd694b"}, "Num": ["RRE Nr. 1255", "2010 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 23.11.2010 RRE Nr. 1255 (2010 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschl\u00fcsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. \u00a7 160 Absatz 1 StRG; \u00a7 63 PBG. Gem\u00e4ss \u00a7 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. M\u00e4rz 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begr\u00fcndet er seine Antr\u00e4ge, die nicht g\u00fctlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begr\u00fcndeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begr\u00fcndung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschl\u00fcsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu pr\u00fcfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgef\u00fchrt und die Stimmberechtigten \u00fcber die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:11:26", "Checksum": "f3fe6960f988b483d035d75a6052ab99"}