Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:19.05.1992
Fallnummer:RRE Nr. 1340
LGVE:1992 III Nr. 3
Leitsatz:Gemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. - Gemäss § 91 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden mit der Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörde richtet. Als Beschluss im weitesten Sinne lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt. Nach dieser umfassenden Begriffsbestimmung ergeht ein Beschluss zum Beispiel auch dann, wenn die Behörde ein Mitglied mit der Durchführung von Vertragsverhandlungen beauftragt und gleichzeitig den dabei einzunehmenden Standpunkt festlegt oder wenn sie eine Vernehmlassung genehmigt. Direkte Rechtswirkungen nach aussen entwickeln derartige Beschlüsse allerdings nicht. Die mit der Gemeindebeschwerde anfechtbaren Beschlüsse müssen hingegen enger begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung durch die förmliche Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist. Wenn daher eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann (RRE Nr. 2264 vom 15. Juli 1977; RRE Nr. 850 vom 9. April 1984; LGVE 1984 III Nr. 18; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 238).

a. Die Beschwerdeführer werfen dem Stadtrat vor, er habe dem Grossen Stadtrat entgegen dem überwiesenen Postulat vom 10. November 1983 beantragt, nicht die gesamte Allenwindenkuppe in das Grünflächenkonzept aufzunehmen.

Die Überweisung des Postulats zur Erhaltung der Grünzone Allenwinden stellt keinen Entscheid im Sinne von § 91 Abs. 1 GG dar. Sie ist lediglich ein Auftrag an den Stadtrat, das Anliegen zu studieren und je nach dem einen Bericht und Antrag auszuarbeiten. Bericht und Antrag des Stadtrates zuhanden des Grossen Stadtrates haben keine Verbindlichkeit. Sie haben für den Grossen Stadtrat keine Bindungswirkung (vgl. Thomas Willi; Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Diss. Emmenbrücke 1989, S. 126; LGVE 1984 III Nr. 18). Bericht und Antrag stellen lediglich die Antwort des Stadtrates auf das ihm überwiesene Postulat dar. Der Handlung des Stadtrates kommt keine Beschlussqualität zu, weshalb es am Anfechtungsobjekt für eine Gemeindebeschwerde fehlt.

b. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Stadtrat habe entgegen dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 betreffend Bericht und Antrag des Bebauungsplanes B 126 den Regierungsrat ersucht, das Gebiet der Allenwindenkuppe von der Genehmigung des Bebauungsplanes B 126 auszuklammern. Damit habe der Stadtrat dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 in keiner Weise Folge geleistet.

Wie bereits erwähnt, setzt die Gemeindebeschwerde ein Anfechtungsobjekt, einen verbindlichen Beschluss, voraus. Dem Antrag des Stadtrates an den Regierungsrat kam aber keine Verbindlichkeit zu. Es stand dem Regierungsrat frei, dem Antrag zu folgen oder nicht. Die Gemeindebeschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht gegeben. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Verhalten des Stadtrates in Ordnung war. Dies kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden, da mit der Gemeindebeschwerde nur ein Beschluss, nicht aber das Verhalten des Stadtrates, angefochten werden kann.

c. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass am 11. November 1990 ein weiteres Postulat zur Freihaltung der Allenwindenkuppe eingereicht worden sei. In der schriftlichen Postulatsbeantwortung habe der Stadtrat angekündigt, dass er dem Grossen Stadtrat zuhanden der Stimmberechtigten beantragen werde, beim Erlass des Bau- und Zonenplanes nicht die ganze Allenwindenkuppe in die Grünzone einzuteilen. Das zeige, dass der Stadtrat nicht bereit sei, den Entscheid des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 zu akzeptieren.

Zu diesem Punkt kann auf das vorher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 1 a). Der Absichtserklärung des Stadtrates kommt keine Verbindlichkeit zu. Sie hat für den Grossen Stadtrat keine Bindungswirkung. Im übrigen ist das Postulat vom 11. November 1990 gemäss den Ausführungen des Stadtrates anlässlich der Beratungen des Grossen Stadtrates vom 14. November zurückgezogen worden. Aus diesem Grund können die Beschwerdeführer aus dem Postulat nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob der Stadtrat aber durch seine Absichtserklärung den Entscheid des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 missachtet hat, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Gemeindebeschwerde sein, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen.

2. - Für den Fall, dass der Regierungsrat nicht auf die Gemeindebeschwerde eintrete, beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerde sei von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Gemäss § 183 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz. Der Regierungsrat ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. Er kann nicht darauf eintreten. Die Beschwerde ist deshalb an den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern zur Erledigung zu überweisen (§ 12 Abs. 2 VRG).