{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--1384_2009-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4180", "Checksum": "e72438c54cb6bae62098f0bb008a16e1"}, "Num": ["RRE Nr. 1384", "2009 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Initiative wegen Undurchf\u00fchrbarkeit. Auslegung einer Initiative. \u00a7 145 Absatz 1 StRG. Beschl\u00fcsse, die nicht vollzogen werden k\u00f6nnen, sind sinnlos. \u00dcber Initiativen, die solche Beschl\u00fcsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchf\u00fchrbarkeit einer Initiative grunds\u00e4tzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung fr\u00fchestens festgesetzt werden kann. - Kann die M\u00f6glichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht v\u00f6llig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als v\u00f6llig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid \u00fcber die Initiative dem Volk \u00fcberlassen werden. - Grunds\u00e4tzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, n\u00e4mlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den sp\u00e4teren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vern\u00fcnftigerweise verstanden werden muss. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:04:02", "Checksum": "bd4a4177af8d473095e663fdddd2d2b6"}