| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Raumplanung |
| Entscheiddatum: | 16.10.2001 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1420 |
| LGVE: | 2001 III Nr. 15 |
| Leitsatz: | Ausscheidung von Arbeitszonen. Artikel 1, 3 und 15 Unterabsatz b RPG. Aus dem Raumplanungsgesetz lässt sich weder die Notwendigkeit noch der Anspruch einer Gemeinde ableiten, auf ihrem Territorium über Arbeitszonen für bestimmte, flächenintensive Nutzungen oder für die Ansiedlung entsprechender Unternehmungen verfügen zu können. Im ländlichen Raum bedarf es bei der Ausscheidung von Arbeitszonen einer regionalen Betrachtungsweise, da in diesem Bereich die Entwicklung stark von regionalen Faktoren mitgeprägt wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschluss der Gemeindeversammlung, bei der Kreuzung A eine Arbeitszone auszuscheiden, auf Artikel 15 Unterabsatz b RPG abzustützen vermag. Wohl lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Gemeinde B im geltenden Zonenplan über keine ausreichend grossen, zusammenhängenden und unüberbauten Gewerbeflächen für die Ansiedlung der C AG verfügt. Zwar finden sich im Dorf B durchaus noch unbebaute Gewerbezonen; diese weisen aber mit Blick auf den geplanten Neubau (Lager- und Logistikgebäude mit den Massen 150×70×10 m) nicht die erforderliche Grösse auf. Dieser Umstand allein vermag allerdings den Bedarf nach der Festlegung einer neuen, isoliert gelegenen Arbeitszone in der Gemeinde B nicht zu begründen. Auch wenn nach den Aussagen des kantonalen Richtplans vom 25. August 1998 (KRP 1998) die weitere Planung im ländlichen Raum, zu dem auch die Gemeinde B zählt (KRP 1998, Abschnitt S1-1 Siedlungsstruktur), unter anderem auf eine hohe Eigenständigkeit der Gemeinden, also auf einen Ausgleich von lokalen Ungleichgewichten zwischen Wohnen, Arbeiten, Infrastruktur sowie Ausstattung und Versorgung auszurichten ist (vgl. KRP 1998, Koordinationsaufgabe S 1-15 [Ländliche Siedlungsgebiete]), stellt der Richtplan schon in der angeführten Koordinationsaufgabe klar, dass eine solche Planung im ländlichen Raum nicht ausschliesslich auf die Bewahrung einer hohen Eigenständigkeit der Gemeinden auszurichten ist. Vielmehr hat diese gleichzeitig weiteren Zielsetzungen zu entsprechen, etwa der Schaffung von kompakten, effizient erschliessbaren Siedlungen oder der Planabstimmung auf die Bedürfnisse der Bevölkerung im ganzen (überkommunalen) Wirtschaftsraum. Gerade mit Blick auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ausscheidung von Arbeitszonen (oder Industriezonen und Gewerbezonen) bedarf es, wie aus dem KRP 1998 hervorgeht, einer regionalen Betrachtungsweise, wird doch in diesem Bereich die Entwicklung stark von regionalen Faktoren mitgeprägt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1999 i.S. Gemeinde U., S. 12; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 1995 i.S. B., in: Entscheidsammlung der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, Nr. 1038). Weder aus Artikel 15 Unterabsatz b RPG noch aus den in den Artikeln 1 und 3 RPG umschriebenen Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechtes lässt sich die Notwendigkeit oder der Anspruch einer Gemeinde ableiten, auf ihrem Territorium über Arbeitszonen (oder Industriezonen und Gewerbezonen) für bestimmte, flächenintensive Nutzungen oder für die Ansiedlung entsprechender Firmen verfügen zu können. Unter Einbezug der ganzen Region bei der Klärung des Bedarfs aber ergibt sich, dass in der näheren und weiteren Umgebung von B ausreichend Reserven für gewerbliche Nutzungen, namentlich auch für die Neuansiedlung von Firmen mit erheblichem Flächenbedarf, zur Verfügung stehen. Anzuführen sind hier etwa die Reserven im Gebiet D der Gemeinde E, in den Gewerbe- und Industriezonen der Gemeinden des F-Tals oder in den vom Regierungsrat jüngst genehmigten Arbeits- und Industriezonen der Stadt G. Diese Arbeitsgebiete sind - wie der Regionalplanungsverband in seiner Stellungnahme zu Recht festhält - unter Berücksichtigung und Abwägung aller massgebenden Interessen festgelegt und abgegrenzt worden. Sie alle zeichnen sich durch eine gute Lage aus, verfügen über eine zweckmässige Infrastruktur und sind optimal - teilweise hervorragend - an die übergeordneten Erschliessungsanlagen (Strasse, Schiene) angebunden. Doch selbst wenn dem Standpunkt des Gemeinderats B zu folgen wäre und aus kommunalen wirtschafts- und finanzpolitischen Überlegungen der Bedarf nach Schaffung einer Arbeitszone speziell für die Ansiedlung der C AG zu bejahen wäre, vermöchte dies noch keinen Anspruch auf die Ausscheidung einer solchen Zone an einem ganz bestimmten, von der Gemeinde nun gewählten Standort zu begründen. Stets sind bei der Überprüfung einer konkreten Planfestsetzung auch die übrigen raumplanerisch relevanten Aspekte zu beachten und zu gewichten und den Interessen an der Festlegung der Arbeitszone am vorgesehenen Standort gegenüberzustellen. Mit Blick auf das von der Gemeinde letztlich als Gewerbeareal bestimmte Gebiet können solche Aspekte demnach im Ergebnis selbst einen allfälligen - hier nach den Ausführungen zuvor aber nicht gegebenen - Bedarf nach einer Arbeitszone aufwiegen. |