| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Personalrecht |
| Entscheiddatum: | 30.05.1995 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1444 |
| LGVE: | 1995 III Nr. 8 |
| Leitsatz: | Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |