Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Wirtschaftswesen
Entscheiddatum:18.01.1991
Fallnummer:RRE Nr. 144
LGVE:1991 III Nr. 23
Leitsatz:Marktreglement. § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Handelspolizei; Art. 49, 57 BV. Das generelle Verbot einer Unterschriftensammlung während der Markttage auf öffentlichem Grund und Boden ist unverhältnismässig und widerspricht dem ungeschriebenen Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit sowie dem verfassungsmässigen Petitionsrecht. Ein generelles Verbot, religiöse Schriften und Bilder während der Markttage zu verkaufen oder anzupreisen, widerspricht dem Grundrecht der Religionsfreiheit.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Am 23. September 1990 haben die Stimmbürger der Gemeinde Z an der Urnenabstimmung ein neues Marktreglement angenommen. Am 4. Oktober 1990 ersuchte der Gemeinderat Z den Regierungsrat des Kantons Luzern um Genehmigung des Reglementes.

1. Art. 15 Abs. 4 des Marktreglementes hat folgenden Wortlaut: "Ebenfalls verboten ist das Sammeln von Unterschriften oder Propaganda für Anliegen jeglicher Art." Nach dieser Bestimmung ist eine Unterschriftensammlung während der Markttage innerhalb des Marktgebietes grundsätzlich verboten.

Eine Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer behördlichen Bewilligung unterstellt werden. Wenn mit Gefahren für die öffentliche Ordnung gerechnet werden muss, kann die zuständige Behörde eine solche Bewilligung, allenfalls nur unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, erteilen oder ganz verweigern (Praxis 1984, Nr. 34; vgl. J. P. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 159 ff.).

Die Märkte in der Gemeinde Z finden innerhalb eines vom Gemeinderat Z bezeichneten Marktgebietes auf den Trottoirs entlang der Kantonsstrasse statt, d. h. vor allem auf öffentlichem Grund und Boden. Das generelle Verbot einer Unterschriftensammlung während der Markttage auf öffentlichem Grund und Boden ist unverhältnismässig und widerspricht dem ungeschriebenen Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und dem verfassungsmässigen Petitionsrecht (Art. 57 BV) andererseits. Dass mit irgendeiner Unterschriftensammlung das Marktgeschehen generell gestört wird bzw. dass eine solche Aktion eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ist nicht einzusehen. Art. 15 Abs. 4 des Reglementes verletzt also verfassungsmässig garantierte Grundrechte und kann in dieser Form nicht genehmigt werden.

2. Nach Art. 15 Abs. 3 des Marktreglementes ist der Verkauf oder die Anpreisung unsittlicher oder religiöser Schriften, Bilder usw. sowie von Video-Kassetten unzüchtigen oder brutalen Inhaltes verboten.

Die Religions- und Glaubensfreiheit umfasst neben dem Recht des einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung keinen Zwang zu erleiden, auch das Recht, Glaubensansichten zu äussern und religiöse Lehren und Überzeugungen zu verbreiten (vgl. BGE 97 I 116 ff; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 369 ff; J. P. Müller, a.a.O., S. 43 ff.). Aus polizeilichen Gründen kann die Glaubens- und Gewissensfreiheit allerdings beschränkt werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, a. a. O., S. 373).

Im vorliegenden Fall drängt sich aus polizeilichen Gründen ein generelles Verbot von Verkauf oder Anpreisung religiöser Schriften, Bilder usw. während der Markttage nicht auf. Ein solches Verbot ist unverhältnismässig und widerspricht dem Grundrecht der Religionsfreiheit. In Art. 15 Abs. 3 des Reglementes kann deshalb das Wort "religiöser" nicht genehmigt werden und ist zu streichen.