Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:15.06.1993
Fallnummer:RRE Nr. 1676
LGVE:1993 III Nr. 6
Leitsatz:Namensgebung. Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 19 Abs. 1, 69 Abs. 2 ZStV. Die Auflage des Zivilstandsamtes, wonach dem männlichen Vornamen Luzi ein zweiter Vorname beigefügt werden muss, ist rechtmässig.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Die Eingabe der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Entscheid des Zivilstandsamtes vom 29. April 1993. Gegen die Ablehnung eines gewünschten Vornamens durch den Zivilstandsbeamten können die Eltern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZstV) innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist grundsätzlich das Justizdepartement, sofern nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Regierungsrat obliegen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. Oktober 1953). § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen sieht vor, dass der Regierungsrat über Verwaltungsbeschwerden gegen Amtshandlungen des Zivilstandsbeamten entscheidet. Der Regierungsrat ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Zivilstandsamt habe zu Unrecht die alleinige Eintragung des Vornamens Luzi verweigert. Das Zivilstandsamt ist demgegenüber der Ansicht, der Vorname Luzi lasse das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen. Aus diesem Grund müsse ein zweiter Vorname ins Geburtsregister eingetragen werden.

a. Das den Eltern nach Art. 301 Abs. 4 ZGB grundsätzlich zustehende Recht, den Vornamen ihres Kindes frei zu wählen, wird eingeschränkt durch Art. 69 Abs. 2 ZstV, der die Zivilstandsbeamten anhält, Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, insbesondere anstössige oder widersinnige sowie Vornamen, die allein oder zusammen mit andern das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen (vgl. BGE 118 II 243, l16 II 504, 109 II 95, 107 II 26). Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Missbrauchverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar.

Art. 69 Abs. 2 ZstV nennt zwei Hauptkriterien, nach welchen sich die Vornamenswahl zu richten hat. Zum einen dürfen durch die Wahl eines bestimmten Vornamens die Interessen des Kindes nicht verletzt werden. Art. 69 Abs. 2 ZstV wiederholt damit lediglich, was für den Inhaber der elterlichen Gewalt aufgrund von Art. 301 Abs. 4 ZGB ohnehin gilt. Zum andern darf die Wahl eines bestimmten Vornamens gemäss ausdrücklichem Wortlaut auch die Interessen Dritter nicht verletzen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Name diesen Kriterien entspricht, ist nicht auf die sprachwissenschaftliche Bedeutung des Vornamens abzustellen, sondern darauf, wie er im Volk aufgefasst wird (BGE 109 II 97f.). Von diesen Beschränkungen abgesehen, sind die Eltern in der Namensgebung frei, und die Behörden dürfen sich ihren Wünschen nicht widersetzen, auch wenn ihnen die von den Eltern gewählten Namen missfallen (BGE 82 I 33). Im vorliegenden Fall verweigerte das Zivilstandsamt nicht die Eintragung des Vornamens Luzi, sondern verlangte einen zweiten Vornamen für das Kind, um dessen Geschlecht eindeutig erkennbar zu machen. Das Begehren der Beschwerdeführer ist deshalb einzig unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

b. Der Vorname trägt zur Individualisierung einer Person bei. Aus diesem Grund sieht Art. 69 Abs. 2 ZstV vor, dass einer der Vornamen das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen muss (was z. B. beim Vornamen "Amel" nicht der Fall ist, BGE 109 II 95 ff.). Massgebend für den Geschlechtsbezug ist allein die Region, in der die Familie wohnt. Eine anderwärts beigelegte Bedeutung ist unerheblich (vgl. Internationales Handbuch der Vornamen, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt 1986, S. XXXV; Hegnauer, Berner Kommentar, N 64 zu Art. 275 ZGB; ZZW 1960, 118 ["Carol" für Mädchen nur mit Zusatznamen]).

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass Luzi im romanischen Sprachraum eindeutig ein männlicher Name sei. Dies wurde auf Anfrage von der Zivilrechtsabteilung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 12. Mai 1993 bestätigt. Für den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht entscheidend, weil man es hier nicht mit einem Kind aus einer im romanischen Sprachgebiet beheimateten oder wohnhaften Familie zu tun hat, sondern mit einem Kind deutschschweizerischer Herkunft, das mit seinen E1tern in der deutschen bzw. welschen Schweiz wohnt. In einem solchen Fall ist auf den Sprachgebrauch in diesem Landesteil abzustellen.

Im deutschen Sprachraum wird der Vorname Luzi nicht eindeutig als männlich empfunden. Das Internationale Handbuch der Vornamen führt Luzi für den deutschen Sprachraum als weiblichen und für den romanischen Sprachraum als männlichen Vornamen auf (vgl. S. 287). Im Vornamensverzeichnis des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten ist der Vorname Luzi im Teil Svizra rumantscha als männlicher Vorname und als mögliche weibliche Variante von Luzia aufgeführt (vgl. S. 138). Wird der Vorname Luzi jedoch nicht eindeutig als männ1icher Vorname empfunden, so erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei unklaren Namen ist ein eindeutig auf das Geschlecht hinweisender Zusatzname erforderlich (BGE 82 I 33 "Andrea Ursula"). Missverständnisse sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Vorname Luzi nicht allein, sondern zusammen mit einem andern männlichen Vornamen verwendet wird. Die Beschwerdeführer machen geltend, ein zweiter Vorname liege weder im Interesse ihres Kindes noch im Interesse von Drittpersonen. Es lässt sich jedoch nicht im Ernst behaupten, dass ein zweiter Vorname die Interessen des Sohnes der Beschwerdeführer oder die Interessen Dritter in irgendeiner Weise verletze, insbesondere, dass ein zweiter Vorname anstössig oder widersinnig sei. Diese Behauptung der Beschwerdeführer ist gänzlich verfehlt.