{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--1827_1992-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2093", "Checksum": "fea177b87dc1532a96de311423998d99"}, "Num": ["RRE Nr. 1827", "1992 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ver\u00e4nderungen an Bauten, die \u00fcber die Strassenabstands- oder Baulinien hinausragen. \u00a7 82 Abs. 1 und 2 StrG. Ver\u00e4nderungen an einer Baute, die \u00fcber die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach \u00a7 82 Abs. 2 StrG, wenn sie \u00fcber den ordentlichen Unterhalt nach \u00a7 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. Dieser liegt vor, wenn die vorhandene innere und \u00e4ussere Gestaltung, die Form und die Zweckbestimmung bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt werden. - Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundst\u00fcck ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Fl\u00fcssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:07:58", "Checksum": "eb24885cb49a77a24f33250c1005fb69"}