Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Ausländerrecht
Entscheiddatum:06.07.1993
Fallnummer:RRE Nr. 1956
LGVE:1993 III Nr. 2
Leitsatz:Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO. Ein Ausländer, der den Familiennachzug geltend machen will, muss über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Dem Ausländer kann der Familiennachzug nur dann bewilligt werden, wenn er u. a. über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie verfügt (Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO). Die Vorinstanz hält sich bei der Beurteilung, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF). Damit ist auch eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuchsteller gewährleistet. Nach diesen Richtlinien sind die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ausländers und der nachziehenden Familienmitglieder zu ermitteln. Die monatlichen Lebenshaltungskosten müssen durch das Einkommen gedeckt sein. Die Richtsätze der SKöF sollen nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichern. Zur Ansicht, es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum heranzuziehen, kann bemerkt werden, dass damit von vornherein einem fürsorgerischen Risiko Vorschub geleistet würde. Tritt der Fürsorgefall ein, müssen die Leistungen wiederum nach Massgabe der höheren Ansätze des SKöF berechnet werden. Dieser unerwünschten Nebenwirkung, deren Vermeidung im öffentlichen Interesse steht, ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 4 ANAG zu begegnen (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, im Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, ZBl 90/1989, S. 337ff.)