{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "5a5b69debd6a509ea566389045b320b7"}, "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgefl\u00e4chen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Abs\u00e4tze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgefl\u00e4chen sind Teil der f\u00fcr die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grunds\u00e4tzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie k\u00f6nnen nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abw\u00e4gung aller privaten und \u00f6ffentlichen Interessen rechtfertigen l\u00e4sst und sichergestellt ist, dass der vom Bund f\u00fcr den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgefl\u00e4chen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bed\u00fcrfnisse des Ortes beschr\u00e4nken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der \u00f6ffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivit\u00e4t bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgefl\u00e4chen f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:11:40", "Checksum": "36c5bbe52ce0efbd2fc2b853dd6bbae0"}