| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Volksrechte |
| Entscheiddatum: | 04.07.1995 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2022 |
| LGVE: | 1995 III Nr. 3 |
| Leitsatz: | Gleichzeitige Wahlen. §§ 24 Absatz 1 g, 34 und 41 Absatz 3 StRG. Bei gleichzeitigen Wahlen muss sichergestellt sein, dass keine doppelten Stimmabgaben möglich sind. Die Mitglieder der Urnenbüros müssen deshalb auf der Rückseite der Wahlzettel erkennen können, für welche Wahl die Zettel bestimmt sind, wenn sie ihnen mit der Rückseite nach oben zum Abstempeln im Urnenbüro vorgelegt werden. Aus diesem Grund, und auch um nichtamtliche Kandidatenlisten zu ermöglichen, muss eine Wahlanordnung den Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel enthalten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |