| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |
| Entscheiddatum: | 09.07.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2073 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 1 |
| Leitsatz: | Familiennachzug. Art. 4 ANAG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 BVO. Einem Ausländer kann der Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO bewilligt werden. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die Familie zusammenwohnen wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies gilt auch für den Familiennachzug. Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn: a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten. Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug. 2. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt. Somit soll der Lebensmittelpunkt der Familie sich am Wohnort in der Schweiz befinden. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt gemäss Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993 in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle Kinder, die ihrer Betreuung bedürfen, in unserem Land aufhalten werden. Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden. In Ausnahmefällen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, kann auch nur ein Teil der Familie nachgezogen werden. Das Ziel des Familiennachzuges kann aber nur sein, die ganze Familie im neuen Lebensmittelpunkt zusammenzuführen. Damit wird auch verstärkt gewährleistet, dass eine Eingliederung der Familienangehörigen in der Schweiz möglich und durchgeführt wird. |