Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strassenwesen
Entscheiddatum:23.02.1999
Fallnummer:RRE Nr. 211
LGVE:1999 III Nr. 12
Leitsatz:Bewilligungsbedürftiger Strassenbau. §§ 67 Absatz 1 und 79 StrG. Eine Erschliessungsanlage, auf der regelmässig auch Lastwagen verkehren sollen, ist als Strasse zu qualifizieren und fällt somit in den Anwendungsbereich des Strassengesetzes. Sind an einer solchen Anlage nicht nur blosse Wiederherstellungs- oder Erneuerungsarbeiten geplant, handelt es sich um bewilligungsbedürftigen Strassenbau.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Das geltende Strassengesetz regelt die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen und privaten Strassen (§ 1 Abs. 2 StrG). Es enthält aber keine Definition des Begriffs der Strasse. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird als Strasse eine besonders dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage bezeichnet. Demgegenüber gilt als Weg (vgl. § 1 Abs. 3 StrG) in der Regel eine Anlage, die - zumindest in erster Linie - für den Fussgänger- und/oder Radverkehr bestimmt ist, eigentlichen Fahrzeugverkehr hingegen nicht oder nur in beschränktem Umfang aufzunehmen hat und entsprechend nicht oder nur leicht ausgebaut ist (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 11).

Das fragliche Bauvorhaben bezweckt die Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdegegner. Wie sich aus den Akten ergibt, soll diese Zufahrt auch von Lastwagen befahren werden können. So wurde die Zahl der jährlich zulässigen Lastwagenfahrten in einer Vereinbarung zwischen den Parteien auf 200 begrenzt, was als Auflage in den angefochtenen Entscheid aufgenommen worden ist. Gemäss dem vom projektierenden Ingenieurbüro der Beschwerdegegner abgefassten technischen Bericht werden die Kurven der "Strasse", welche "ca. 280 m lang und im Minimum 3 m breit" sind, "für den einspurigen LKW-Verkehr verbreitert". Die geplante Erschliessung, auf der mehr oder weniger regelmässig auch Lastwagen verkehren sollen, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht als blosser Fahrweg, sondern als Strasse zu qualifizieren. Das Bauvorhaben fällt somit in den Anwendungsbereich des Strassengesetzes.

2. Ist also das Strassenrecht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob das Bauvorhaben danach einer Bewilligung bedarf. Insbesondere die Vorinstanz geht nämlich davon aus, es handle sich beim umstrittenen Vorhaben lediglich um den Ausbau eines bestehenden Fahrwegs und nicht um den Neubau einer Strasse.

Strassen dürfen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Nicht bewilligungsbedürftig ist lediglich der Strassenunterhalt (§ 67 Abs. 1 StrG). Alle Massnahmen, die nicht zum Unterhalt gehören, sind als Strassenbau zu betrachten und unterstehen damit den entsprechenden Verfahrensvorschriften. § 79 Absatz 1 StrG unterscheidet zwischen dem betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie der Erneuerung einer Strasse. Diese Unterscheidung lehnt sich an die VSS-Norm

Nr. 604 900 an (Erläuterungen des Regierungsrates in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 12. April 1994 zu § 78 des Entwurfs eines Strassengesetzes, veröffentlicht in Verhandlungen des Grossen Rates 1994, S. 621). Auch die Erneuerung ist danach klar vom bewilligungspflichtigen Strassenbau abzugrenzen. Unter betrieblichem Unterhalt sind alle betrieblichen Massnahmen zu verstehen, welche unabhängig vom baulichen Zustand der Strasse die bestimmungsgemässe Benützung gewährleisten sollen und die Verkehrssicherheit zum Ziel haben, also insbesondere Reinigungsarbeiten und Winterdienst (vgl. § 79 Abs. 2 StrG). Demgegenüber gehören zum baulichen Unterhalt jene Arbeiten, die zur Instandhaltung und Ausbesserung der Strasse erforderlich sind (vgl. § 79 Abs. 3 StrG). Die Erneuerung schliesslich umfasst diejenigen Massnahmen, die notwendig sind, wenn der bauliche Unterhalt zur Erreichung des erforderlichen Strassenzustands nicht ausreicht. Erneuerung liegt dann nicht mehr vor, wenn Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile in irgendeiner Weise verändert werden (vgl. § 79 Abs. 4 StrG). In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um bewilligungsbedürftigen Strassenbau.

Wie aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere aus dem Situationsplan im Massstab 1:500 und dem schon erwähnten technischen Bericht mit Kostenschätzung, ersichtlich ist, beinhaltet das fragliche Projekt zur Erschliessung der Liegenschaft eine ungefähr 280 m lange und im Minimum 3 m breite Strasse über zwei Grundstücke. Gemäss den Querprofilen (M 1:100) und dem Längenprofil (M 1:500/100) sollen für dieses Projekt Veränderungen am bestehenden Terrain vorgenommen werden. Die Querprofile zeigen, dass teilweise sogar massiv Gelände abgetragen werden soll. Nach dem technischen Bericht werden die Kurven für den LKW-Verkehr ausgebaut und verbreitert. Die vorgesehene Strasse soll zudem eine 10 cm tiefe Heissmischfundationsschicht und einen mindestens 40 cm tiefen Kieskoffer erhalten. Dass es sich bei diesen Bauarbeiten um reine Unterhaltsarbeiten handle, behaupten die Parteien zu Recht nicht. Es geht aufgrund der Intensität und des Umfangs der baulichen Massnahmen jedenfalls weder um eine Instandhaltung oder um die Ausbesserung einer Strasse, noch um deren Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei nicht mehr um blosse Wiederherstellungs- bzw. Erneuerungsarbeiten. Selbst wenn bereits eine Strasse bestände, was bestritten ist, würden ihre Erscheinung und der Umfang durch die Eingriffe ins Gelände stark verändert. Von einer Erneuerung, welche noch unter den Unterhaltsbegriff gemäss § 67 Absatz 1 StrG fällt, kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Das fragliche Bauvorhaben bedarf somit nach dem Strassengesetz einer Bewilligung.