{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--2323_1997-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2180", "Checksum": "a09ffeca9ad0aff1ed10f6e602f41433"}, "Num": ["RRE Nr. 2323", "1997 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 17.10.1997 RRE Nr. 2323 (1997 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren f\u00fcr die Sondernutzung \u00f6ffentlicher Gew\u00e4sser. \u00a7\u00a7 37 Absatz 1 sowie 44 Abs\u00e4tze 1 und 3 WBG; \u00a7 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Geb\u00fchren f\u00fcr die Sondernutzung der \u00f6ffentlichen Gew\u00e4sser werden im Geb\u00fchrentarif f\u00fcr die Sondernutzung der \u00f6ffentlichen Gew\u00e4sser geregelt. Die Sondernutzungsgeb\u00fchr besteht aus einer Grundgeb\u00fchr und einem Zuschlag (\u00a7 1 Abs. 1 des Geb\u00fchrentarifs). Sie ist f\u00fcr die Inanspruchnahme eines \u00f6ffentlichen Gew\u00e4ssers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Bewilligung nach \u00a7 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach \u00a7 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach \u00a7 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage \u00f6ffentliches Gew\u00e4sser beansprucht wird. | Wasserbau"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:08:48", "Checksum": "2ebaf8b1b42d335f576dbea698cf0458"}