| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 04.11.1997 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2475 |
| LGVE: | 1997 III Nr. 7 |
| Leitsatz: | Steuererlass. § 144 StG. Im Steuererlassverfahren sind bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller deren Vermögenswerte, einschliesslich deren Grundstücke, stets zu Verkehrswerten zu berücksichtigen. Die Bewertung zu Verkehrswerten gilt insbesondere auch für landwirtschaftliche Grundstücke. Haben Steuerpflichtige im Wissen um ihre Steuerausstände die zur Verfügung stehenden Geldmittel beinahe ausschliesslich in feste Vermögenswerte investiert, kann die drohende Illiquidität nicht als Begründung für einen Steuererlass herangezogen werden. Die Steuerpflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die benötigten liquiden Mittel bereitgestellt werden, um damit die Steuern zu bezahlen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |