{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--260_2005-03-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2680", "Checksum": "237ac512dad56532768ec85f772eec4b"}, "Num": ["RRE Nr. 260", "2005 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung \u00fcber Ordnungsantr\u00e4ge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. \u00a7\u00a7 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enth\u00e4lt keine Bestimmung \u00fcber die Reihenfolge bei der Abstimmung \u00fcber Ordnungsantr\u00e4ge. Die einschl\u00e4gigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst \u00fcber das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, \u00fcber eine allf\u00e4llige R\u00fcckweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch f\u00fcr die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepr\u00e4sidenten im vorliegenden Fall gew\u00e4hlte und mehrmals erkl\u00e4rte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verf\u00e4lscht wurde. - \u00a7 122 Absatz 1 StRG regelt den sp\u00e4test m\u00f6glichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie k\u00f6nnen diese auch vorzeitig verlassen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:10:16", "Checksum": "45210131bdb1e7408bd7b6425a610fb3"}