Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:13.10.1992
Fallnummer:RRE Nr. 2704
LGVE:1992 III Nr. 7
Leitsatz:Beistandschaft; rechtliches Gehör. Art. 372, 394 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde muss auch vor der Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren von Amtes wegen abklären, ob die Voraussetzungen einer Beistandschaft erfüllt sind. Das Gesuch ist nur ein Indiz, das durch weitere Abklärungen bestätigt werden muss. - Der Gemeinderat muss den Gesuchsteller vor Errichtung der Beistandschaft anhören.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. - Mit Entscheid vom 2. Juni 1992 stellte der Gemeinderat Z. M. ausschliesslich gestützt auf das Gesuch ihres Sohnes vom 13. Mai 1992, das die Betroffene unterschrieben haben soll, unter Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB.

Gegen diesen Entscheid erhob Z. M. Verwaltungsbeschwerde und führte zur Begründung u. a. an, sie habe nie ein solches Gesuch unterschrieben. Weiter habe der Gemeinderat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft gegeben seien.



Nach Lehre und Rechtsprechung genügt das Begehren um Verbeiständung allein nicht. Vielmehr muss in einem Fall wie dem vorliegenden zusätzlich von Amtes wegen abgeklärt werden, ob bei der zu Verbeiständenden Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheit infolge Altersschwäche vorliegt (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, zu Art. 360-378 ZGB, N 13 zu Art. 372).

Die Gesuchstellerin muss die Notwendigkeit ihrer Verbeiständung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Sie ist deshalb von der zuständigen Behörde unbedingt über die Konsequenzen zu informieren (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 zu Art. 372 ZGB). Die Behörden sind weiter verpflichtet, den wirklichen Willen der Gesuchsteller von Amtes wegen zu erforschen. Entsprechend kann die Gesuchstellerin auch nicht das Begehren unter der Bedingung stellen, eine bestimmte Person müsse Beistand werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 372 ZGB).

Nachdem die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob eine vormundschaftliche Massnahme überhaupt notwendig ist, muss der Entscheid aufgehoben werden.

2. - In ihrer Verwaltungsbeschwerde bemängelt die Gesuchstellerin weiter, dass sie vor Erlass des gemeinderätlichen Entscheides nicht angehört worden sei. Somit sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zum Gesuch ihres Sohnes Stellung zu nehmen. Falls sie angehört worden wäre, hätte sie bestritten, jemals ein solches Gesuch unterschrieben zu haben.

Zum Schutz der Gesuchstellerin ist die Anhörung im Sinne des Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) unerlässlich. Die Anhörung soll ganz besonders der Klärung dienen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im konkreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229, E. 6). Der Gehöranspruch ist formeller Natur, d.h. er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a. a. O., N 14 zu Art. 374 ZGB).

Der Gemeinderat bestätigt, Z. M. vor Fällung seines Entscheids nicht angehört zu haben. Dieser schwerwiegende formale Fehler kann nicht vor der letzten kantonalen Instanz geheilt werden, weil die Heilung die Anwesenheit eines Mitgliedes der entscheidenden Behörde erfordert, was praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat nicht der Fall ist.