| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |
| Entscheiddatum: | 31.10.1994 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2916 |
| LGVE: | 1994 III Nr. 16 |
| Leitsatz: | Bevorschussung. §§ 45 Absatz 1, 46 Unterabsatz d SHG; § 25 Absatz 1a und 2 SHV. Die ordentliche Grenze des Einkommens eines Stiefelternteiles (§ 25 Absatz 1b SHV), deren Überschreitung zum Verlust des Anspruchs eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes auf Bevorschussung führt, erhöht sich um den Zuschlag gemäss § 25 Absatz 2 SHV für jedes vom Stiefelternteil unterhaltene Kind. Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG). Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 25 der Sozialhilfeverordnung (SHV). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass X neben ihnen als Stiefkindern zwei eigene Kinder aus erster Ehe unterhalte. Sie würden zwar nicht im gleichen Haushalt leben. Dies hindere jedoch nicht, zu den Fr. 50000.- gemäss § 25 Absatz 1b SHV noch viermal Fr. 2800.- zuzuschlagen. Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass es nicht der bisherigen Praxis entspreche, auch unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gleichen Haushalt ihres Vaters lebten, bei der Festsetzung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Einkommensgrenze von Fr. 50000.- nach § 25 Absatz 2 SHV um Fr. 2800.- pro Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird. Dabei wird - im Gegensatz zu § 46 Unterabsatz d SHG - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt seines Vaters lebt. Dies ist auch eine sachgerechte Lösung. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei wird der Unterhalt primär durch Pflege und Erziehung geleistet. Steht das Kind nicht mehr unter der Obhut beider Eltern, hat der eine Elternteil die Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen an den andern Elternteil, der Inhaber der elterlichen Gewalt ist, zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 1 ZGB). Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimmt die Sozialhilfeverordnung, dass die Einkommensgrenze des Stiefelternteils entsprechend zu erhöhen ist. X muss für zwei leibliche Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Und die Stiefkinder A und B wohnen in seinem Haushalt. Bei dieser Sachlage beträgt die Einkommensgrenze Fr. 61200.- (Fr. 50000.- + 4 x Fr. 2800.-). |