{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--2961_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2174", "Checksum": "c26f4df617da2044f51cc129cc0b56a8"}, "Num": ["RRE Nr. 2961", "1997 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschr\u00e4nkt werden, wenn daf\u00fcr eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bev\u00f6lkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse nicht \u00fcberwiegt. Das fiskalische Interesse ist f\u00fcr sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:06:25", "Checksum": "bea631e801094bf9730fe78713e6de90"}