| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Regalien |
| Entscheiddatum: | 23.12.1997 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2971 |
| LGVE: | 1997 III Nr. 8 |
| Leitsatz: | Bergregal; Vorrecht der Gemeinden auf Verleihung (Konzession). § 3 Absatz 2 BeRG. Die Gemeinde, die das Vorrecht auf Verleihung (Konzession) des Bergregals geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen Finanzierungsausweis zu erbringen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 3 Absatz 2 des Gesetzes betreffend das Berg-Regal vom 6. März 1918 (Bergregalgesetz; SRL Nr. 670) haben die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die regalpflichtigen Rohstoffe befinden, unter mehreren Bewerbern das Vorrecht auf die Verleihung (Konzession). Die Gemeinde, die das Vorrecht geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen entsprechenden Finanzierungsausweis zu erbringen. In diesem Sinn hat, mit Ausnahme der Gemeinde X, keine Gemeinde vom Vorrecht Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat von X hat mit Schreiben vom 11. September 1997 erklärt, er habe nicht vorgesehen, auf gemeindeeigenem Gebiet nach festen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen zu suchen, er sei aber auch nicht bereit, entschädigungslos auf das ihm zustehende Vorrecht zu verzichten. Gemäss § 1 des Bergregalgesetzes steht dem Kanton als nutzbares Recht (Regal) die Gewinnung folgender Rohstoffe zu: Metalle, metallische Erze, Salze, Salzquellen, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Brand-, Braun- und Schieferkohle sowie Erdöle (Abs. 1). Nicht unter das Regal fallen hingegen Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf, Lehm, Sand und Baumaterialien (Abs. 2). § 2 des Bergregalgesetzes bestimmt zudem klar, dass der Staat das Recht hat, nach den dem Bergregal unterstellten nutzbaren Stoffen zu suchen oder suchen zu lassen (Schürfen) und diese auf eigene Rechnung auszubeuten oder die Ausbeutung derselben zu verleihen. Den Gemeinden steht unter mehreren Bewerbern nur das Vorrecht auf Verleihung zu (§ 3 Abs. 2). Es geht also vorliegend nur um das Vorrecht auf die Verleihung und nicht um die Frage der entschädigungslosen Abtretung des Regalrechts. Das Regalrecht steht aufgrund des Bergregalgesetzes betreffend die genannten Stoffe ausschliesslich dem Staat zu. Eine Gemeinde, die vom ihr zustehenden Vorrecht Gebrauch machen würde, hätte gleich einem Dritten eine Verleihungsgebühr zu bezahlen (vgl. § 4). In diesem Sinn hat die Gemeinde X aber von ihrem Vorrecht nicht Gebrauch gemacht. |