Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strassenwesen
Entscheiddatum:03.03.1998
Fallnummer:RRE Nr. 313
LGVE:1998 III Nr. 6
Leitsatz:Beschwerdebefugnis. § 99 Absatz 1a StrG. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bewilligung eines Strassenprojekts setzt ein schutzwürdiges Interesse, ein besonderes und unmittelbares Berührtsein durch die konkrete Ausgestaltung des Strassenprojekts voraus.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Voraussetzung für die Einreichung einer Beschwerde ist, dass die beschwerdeführenden Personen an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1a StrG; vgl. § 129 Abs. 1a VRG).

Der Begriff des "schutzwürdigen Interesses" gemäss § 99 Absatz 1a StrG bringt zum Ausdruck, dass nicht jedermann an einem Beschwerdeverfahren teilnehmen kann. Ein Beschwerdeführer muss vielmehr in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar durch die konkrete Ausgestaltung eines Strassenprojekts berührt sein. Vorliegen muss eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in besonderen, klar fassbaren Interessen. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Erforderlich ist jedoch eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache. Bei Bauprojekten muss diese Nähe in der Regel in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Einschränkungen beim Befahren der Strassen durch bauliche Vorkehren im Streckenteil ausserhalb des Grundstückbereichs begründen die Beschwerdebefugnis regelmässig nicht (vgl. LGVE 1991 III. Nr. 12; BGE 120 1b 62 E. 1c, 113 1a 426 ff.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 205 ff.). Das Bundesgericht hat diese Praxis vor kurzem grundsätzlich bestätigt und insoweit modifiziert, als es in Betracht gezogen hat, Anwohnern von bestehenden Strassen die Einsprachelegitimation zuzuerkennen, wenn diese Strassen infolge des Nationalstrassenbaus zu eigentlichen Autobahnzufahrten und -wegfahrten werden, insbesondere dort, wo es sich um bisher wenig befahrene Strassen handelt, auf denen sich der Verkehr zur und von der Autobahn konzentriert und daher für die Nachbarschaft zu (erheblichen) Immissionen führen wird (BGE vom 7. Dezember 1995, in: ZBl 98/1997 S. 139).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von verschiedenen Grundstücken, wovon zwei an die Seestrasse angrenzen. Das Strassenprojekt, das der Gemeinderat bewilligt hat, sieht jedoch an der Seestrasse keine baulichen Massnahmen vor. Das bewilligte Strassenprojekt betrifft die Ausgestaltung der Luegislandstrasse im oberen Abschnitt. Die Beschwerdeführer wohnen nicht in unmittelbarer Nähe dieses Abschnitts. Das Ende des Projektabschnitts beim Einmündungsbereich der Luegislandstrasse in die Seestrasse ist mehr als 100 m von den strassenseitigen Parzellen der Beschwerdeführer und weit über 200 m Luftlinie von den Gebäuden auf ihren Grundstücken entfernt. Damit fehlt es an der erforderlichen räumlichen Nähe zum Projekt. An der mangelnden beachtenswerten Nähe zur Streitsache ändert nichts, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von der Kantonsstrasse angeblich nur über die Luegislandstrasse zugänglich sein sollen. Abgesehen von der Route Luegislandstrasse-Seestrasse kann das Grundstück der Beschwerdeführer aus dem westlichen Gemeindegebiet auch über die Verbindung Bergstrasse-Seestrasse und aus dem östlichen Gemeindeteil (für leichte Motorwagen) auch über die Strecke Talstrasse-Seestrasse erreicht werden. Wie aus den erstgenannten Linienführungen erhellt, muss nach der Luegislandstrasse auf jeden Fall die unterliegende Seestrasse (und für die Gebäude auch die Schlossstrasse) befahren werden, um das Grundstück (bzw. die Gebäude) der Beschwerdeführer zu erreichen. Würde den Beschwerdeführern die Legitimation zugesprochen, müsste allen Unterliegern und damit fast allen Bewohnern des Quartiers, welche hinsichtlich der Erschliessung über die Seestrasse in vergleichbarer Lage sind wie die Beschwerdeführer, die Beschwerdebefugnis zuerkannt werden. Diese Zuerkennung käme der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich, was nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspräche, da das Gesetz, wie oben ausgeführt wurde, von einem besonderen Berührtsein als Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ausgeht.