{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--3308_1994-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2141", "Checksum": "be0b96417994d1b841e4c10af96db30b"}, "Num": ["RRE Nr. 3308", "1994 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; \u00a7 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; \u00a7\u00a7 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des \u00a7 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der \u00dcberpr\u00fcfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle \u00fcber ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegen\u00fcber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtm\u00e4ssig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegen\u00fcber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verf\u00fcgen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidi\u00e4r f\u00fcr die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:06:52", "Checksum": "9321c6b7b109b482ead69787d4271517"}