Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bestattungswesen
Entscheiddatum:28.04.1998
Fallnummer:RRE Nr. 589
LGVE:1998 III Nr. 7
Leitsatz:Erhebung einer Gebühr für ein Familiengrab. § 162 Absatz 1c VRG. Wird ein Familiengrab aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt, sind Streitigkeiten um die Gebührenerhebung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht mittels Verfügung zu entscheiden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gemeinderat die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für das Familiengrab Nr. 15 auf dem Gemeindefriedhof für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Verzicht im Jahre 1993 insgesamt 480 Franken zu bezahlen.

Gemäss Artikel 7 des Friedhofreglements der Gemeinde A in der Fassung vom 28. September 1981 werden die Familiengräber einer Familie aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung der Familiengräber ist eine Gebühr geschuldet, die der Gemeinderat festsetzt. Die Konzessionsdauer beträgt 30 Jahre. Auf Gesuch hin kann sie bis zum Ablauf der Grabesruhe verlängert werden. Der Entscheid, ob die Beschwerdeführer der Gemeinde A den streitigen Betrag schulden, hängt folglich davon ab, ob die Konzession für das Familiengrab Nr. 15 nach dem 22. Oktober 1987 nochmals verlängert worden ist. Es besteht somit ein direkter Zusammenhang zwischen der Konzession und der Gebührenerhebung. Ist keine Verlängerung der Konzession anzunehmen, kann die Gebühr nicht erhoben werden.

Gemäss § 162 Absatz 1c VRG sind Streitigkeiten zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär aus einer Konzession im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und nicht mittels einer Verfügung zu entscheiden. Grund für diese Regelung ist, dass in solchen Fällen das Gemeinwesen die Konzession ausstellt. Würde das ordentliche Verwaltungsverfahren gelten, müsste es gleichzeitig erstinstanzlich über Streitigkeiten aus der Konzession entscheiden. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass der daraus resultierende Interessenkonflikt die beteiligte Verwaltungsbehörde als besonders befangen erscheinen lasse, weshalb ein anderer Rechtsweg gelten müsse (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsrechtspflege vom 15. März 1971, abgedruckt in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, S. 255, Rz 191). Unter diesen Umständen ist der Regierungsrat nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit des erhobenen Betrags zu entscheiden. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.