{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--71_1991-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2070", "Checksum": "fcf863da121daaa954ab13527f1e8ef3"}, "Num": ["RRE Nr. 71", "1991 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 15.01.1991 RRE Nr. 71 (1991 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Plangenehmigung. \u00a7 20 PBG; Art. 1-3, 15 RPG. Innerhalb der gesetzlichen Schranken sind die Gemeinden bei der Ortsplanung autonom. \u00c4nderungen im Hinblick auf die Zweckm\u00e4ssigkeit d\u00fcrfen im Genehmigungsentscheid des Regierungsrates nur aus wichtigen Gr\u00fcnden vorgenommen werden. Er hat aber einzuschreiten, wenn das Planungsermessen \u00fcberschritten wird. - Wird ein Zonenteil nicht genehmigt, kann auf eine R\u00fcckweisung verzichtet werden, wenn die zu treffende Anordnung klar bestimmbar ist, wenn beispielsweise nur eine einzige Zoneneinteilung in Frage kommt. - Bei der Ausscheidung von Bauzonen sind die Planungsgrunds\u00e4tze optimal zu ber\u00fccksichtigen. Zudem ist eine Abw\u00e4gung aller privaten und \u00f6ffentlichen Interessen, die aufgrund des geltenden Rechts und der konkreten Umst\u00e4nde als massgeblich erscheinen, vorzunehmen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:07:43", "Checksum": "f1a953fa4e0831927acf8584973aeea1"}