{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--7_2015-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10470", "Checksum": "7a01465c01beba89ebd68615e82eda30"}, "Num": ["RRE Nr. 7", "2015 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 06.01.2015 RRE Nr. 7 (2015 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordentliche Einb\u00fcrgerung und eingetragene Partnerschaft. Der Umstand, dass ein Gesuchsteller seit rund 15 Jahren eine Beziehung mit einem Schweizer B\u00fcrger lebt und seit sechs Jahren mit diesem in der Gemeinde zusammen wohnt, ist ein gewichtiger Punkt, der bei der sozialen Integration zu ber\u00fccksichtigen ist. W\u00e4ren sie ein Ehepaar, st\u00e4nde die M\u00f6glichkeit der erleichterten Einb\u00fcrgerung offen. Dort besteht aufgrund der engen Lebensgemeinschaft eine Vermutung der Integration (BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 661). Auch wenn die erleichterte Einb\u00fcrgerung f\u00fcr Personen in eingetragener Partnerschaft nicht m\u00f6glich ist, ist der Umstand, dass eine Person eine langj\u00e4hrige Beziehung mit einem Schweizer oder einer Schweizerin f\u00fchrt, speziell zu w\u00fcrdigen. Die Lebenssituation einer Person, die in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer oder einer Schweizerin lebt und in dessen oder deren Familie integriert ist, ist anders zu beurteilen als diejenige einer Person, die in einer ausl\u00e4ndischen Familie und in einem ausl\u00e4ndischen Umfeld lebt. | \u00a7 12 kB\u00fcG, \u00a7 13 kB\u00fcG | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/552", "Zeit UTC": "01.05.2022 04:02:22", "Checksum": "6d1876a4bf6ef32229fabcfd5f1c7b4b"}