{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--80_2012-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4880", "Checksum": "bbbc1d497b1d4b2ea65c69d8d549e53c"}, "Num": ["RRE Nr. 80", "2012 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 24.01.2012 RRE Nr. 80 (2012 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtswesen. Gemeindeversammlung. R\u00fcckweisung, Nichteintreten. \u00a7\u00a7 105 Absatz 2, 106 Absatz 2 und 117 StRG. \u00dcber das Eintreten auf ein Gesch\u00e4ft ist vor einem Antrag auf dessen R\u00fcckweisung zu befinden. - Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Antrag um einen R\u00fcckweisungsantrag handelt, ist auf den tats\u00e4chlichen Willen der antragstellenden Person abzustellen. Ein Nichteintretensantrag kann nicht mit einem R\u00fcckweisungsantrag gleichgesetzt werden. -  Wer auf die vor der Beratung eines Gesch\u00e4ftes gestellte Frage, ob das Nichteintreten bestritten oder R\u00fcckweisung beantragt werde, schweigt, verwirkt das Recht nicht, w\u00e4hrend der Beratung einen R\u00fcckweisungsantrag zu stellen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:03:40", "Checksum": "bb4c188f0c2bbd751c6fef7e494b91bb"}