| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Volksrechte |
| Entscheiddatum: | 09.04.1991 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 855 |
| LGVE: | 1991 III Nr. 8 |
| Leitsatz: | Standesinitiative. Art. 93 BV. § 38 StV. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen und über die Gültigkeit einer Standesinitiative. Im Falle der Gültigkeit ordnet er die Volksabstimmung an. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. Gemäss Art. 93 der Bundesverfassung steht jedem Kanton das Vorschlagsrecht (Initiative) zu. Gemäss § 38 Abs. 2 der Staatsverfassung kann die Standesinitiative von wenigstens 4000 stimmberechtigten Bürgern unterschriftlich verlangt werden. Die Sammlungsfrist für das Sammeln der notwendigen Unterschriften beträgt ein Jahr (§ 136 lit. a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 StRG). Die Unterschriftenlisten wurden am 13. Januar 1990 vom Justizdepartement nach der formellen Vorprüfung abgestempelt. Mit der Einreichung vom 10. Januar 1991 wurde die Jahresfrist gewahrt. 2. Nachdem der Entscheid über die Gültigkeit der Initiative nicht dem Grossen Rat zusteht (§ 82 b des Grossratsgesetzes), entscheidet der Regierungsrat auch über die materielle Gültigkeit der Initiative (§ 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 a StRG). 3. Im Gegensatz zur Gesetzes- und Verfassungsinitiative ist das Verfahren für die Abwicklung der Standesinitiative weder in der Verfassung noch in den einschlägigen Gesetzen geregelt. § 38 Abs. 3 der Staatsverfassung verweist bezüglich der Volksabstimmung auf die Vorschriften des § 39. Der heute gültige § 39 der Staatsverfassung enthält indes keine Vorschriften über das Abstimmungsverfahren. Die Verfahrensvorschriften wurden mit der Revision von 1969 gestrichen. Der Verweis in § 38 Abs. 3 der Staatsverfassung betrifft demnach die alte und überholte Bestimmung der Staatsverfassung. Danach ordnet der Regierungsrat spätestens binnen sechs Monaten von der Bekanntmachung an auf den gleichen Tag die Abstimmung in allen Gemeinden über Annahme oder Verwerfung der Initiative an (alt § 39 Abs. 4 in der Fassung vom 12. 5. 1925, in Kraft vom 2. 12. 1925 bis zum 1.11. 1969). Der Entscheid über die Erwahrung und die materielle Gültigkeit wird im Kantonsblatt publiziert. Der Regierungsrat wird demnach spätestens sechs Monate nach der amtlichen Publikation die Abstimmung über die Initiative anordnen. |