{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_RRE-Nr--87_2018-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10733", "Checksum": "34d58b3fcfca3db327b1e16d7c3955b8"}, "Num": ["RRE Nr. 87", "2018 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 26.01.2018 RRE Nr. 87 (2018 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wenn sich eine Beh\u00f6rde in ihrem Einb\u00fcrgerungsentscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung st\u00fctzen will, dann setzt dies grunds\u00e4tzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (LGVE 2010 III Nr. 2). Die Befragung muss nicht zwingend m\u00fcndlich erfolgen. Es steht der Beh\u00f6rde frei, schriftliche Tests vorzusehen und von der betroffenen Person Fragebogen ausf\u00fcllen zu lassen. Der Vorteil von m\u00fcndlichen Befragungen liegt darin, dass man Unklarheiten direkt ansprechen kann und einen pers\u00f6nlichen Eindruck der gesuchstellenden Person erh\u00e4lt. Es ist auch einfacher, auf die konkreten sprachlichen M\u00f6glichkeiten einer Person einzugehen. Ein Vorteil der schriftlichen Pr\u00fcfung ist, dass die Antworten der gesuchstellenden Person eindeutig zugeordnet werden k\u00f6nnen und dass sie nicht behaupten kann, die Aussagen seien nicht richtig wiedergegeben worden. Zur Vermeidung von solchen Unklarheiten bestehen indes auch bei m\u00fcndlichen Befragungen M\u00f6glichkeiten. So kann den Gesuchstellenden das Protokoll mit den Fragen und protokollierten Antworten zur Unterzeichnung vorgelegt werden, oder es k\u00f6nnen \u2013 im Einverst\u00e4ndnis \u2013 Tonaufnahmen des Gespr\u00e4chs gemacht werden. Die Aktenf\u00fchrungspflicht verlangt jedenfalls, dass die Angaben, auf die sich der Einb\u00fcrgerungsentscheid st\u00fctzt, hinreichend detailliert und nachpr\u00fcfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1D_1/2017 vom 24.5.2017 mit Hinweis auf BGE 141 l 60 E. 4.3 S. 67). | Art. 29 Abs. 2 BV; \u00a7 88 VRG, \u00a7 92 VRG i.V.m. \u00a7 84 lit. b VRG | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:12:30", "Checksum": "71c9744d6905b78a758bd95ad4e28beb"}