Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Volksrechte
Entscheiddatum:16.04.1991
Fallnummer:RRE Nr. 909
LGVE:1991 III Nr. 9
Leitsatz:Stimmrecht. §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3, 70 Abs. 2a StRG. Die Vorschrift über die Zusendung des Stimm- und Wahlmaterials durch die Post zur brieflichen Abstimmung oder Wahl ist zwingend. Die Zusendung durch Boten führt zur Nichtigkeit der Stimme. - Wurde die Stimme noch vor der Abstimmung oder Wahl nichtig erklärt, kann das Stimm- oder Wahlrecht erneut ausgeübt werden, wenn der Stimmberechtigte in guten Treuen annehmen dürfte, die Zusendung des Stimmaterials durch Boten sei zulässig.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme nichtig, wenn das Wahlmaterial nicht vorschriftsgemäss vom Stimmregisterführer bezogen wurde (§ 70 Abs. 2a StRG). Ist der Gesuchsteller stimmberechtigt, schickt ihm der Stimmregisterführer auf Gesuch hin das Wahlmaterial durch Postsendung an die gewünschte Adresse des schweizerischen Wohn- oder Aufenthaltsortes (§ 63 Abs. 1 StRG).

Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift ist das Stimmaterial für die briefliche Stimmabgabe postalisch an den Stimmberechtigten zuzustellen. Die Zustellung durch Boten stellt eine Verletzung im Sinne von § 70 Abs. 2 a StRG dar. In allen bekannten Fällen ist die Stimmabgabe deshalb als nichtig zu erklären, weil das Material nicht wie vorgeschrieben durch die Post an die Stimmberechtigten zugestellt wurde.

Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Stimmen in Anwendung von § 73 Unterabs. e StRG auch wegen unbefugten Einmischens Dritter hätten ungültig erklärt werden müssen.

Es stellt sich die Frage, ob die Betroffenen ihr Stimmrecht bereits deshalb verwirkt haben, weil ihre Stimme noch vor den Wahlen nichtig erklärt wurde.

a. Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht leichthin beschränkt werden soll. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn - wie vorliegend - nicht feststeht, dass die Betroffenen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Sie durften wohl in guten Treuen annehmen, dass die Zustellung durch Boten zulässig ist, nachdem der Stadtschreiber das Wahlmaterial herausgegeben hatte.

b. Dass die Zustellung der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten postalisch zu erfolgen hat, ist eine zwingende Vorschrift, die vor allem der Stimmregisterführer kennen muss. Durch deren Verletzung darf den Betroffenen solange kein Nachteil erwachsen, als eine Korrektur noch möglich ist. Nachdem die Unregelmässigkeiten vor den Wahlen festgestellt wurden, ist eine Korrektur noch möglich. Zudem findet sich im Stimmrechtsgesetz keine Vorschrift, die in diesem Falle das Stimmrecht für nichtig erklärte.

c. Nun sind aber - abgesehen von zwei Fällen - auch die ausgefüllten Wahlzettel durch Boten und nicht durch die Post an den Stimmregisterführer retourniert worden. Lediglich die Stimmabgaben des Ehepaares X erfolgten postalisch. Gemäss § 66 Abs. 3 StRG ist es indes zulässig, das Rücksendekuvert direkt den Urnenbüros überbringen zu lassen.

d. Die Betroffenen sind einerseits über die Nichtigkeit ihrer Stimme und anderseits über die Möglichkeit der Wiederholung der Stimmabgabe in geeigneter Form zu informieren. Die Stadtkanzlei ist anzuweisen, den Betroffenen nochmals einen Stimmrechtsausweis und das Wahlmaterial zuzustellen.