{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_Rsth-W-2002-7_2002-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2256", "Checksum": "f246458ff30100e3803ed75a1621864c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth W 2002 7", "2002 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 26.06.2002 Rsth W 2002 7 (2002 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Regierungsstatthalterin des Amtes Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde. Behandlungsdauer. \u00a7\u00a7 180 ff. VRG; \u00a7 68 Absatz 2 PBV. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Beh\u00f6rde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz f\u00e4llt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zeigt sich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zwar bereit, einen Entscheid zu treffen, f\u00e4llt sie diesen jedoch nicht innert der Frist, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde als angemessen erscheint, verst\u00f6sst sie gegen das Rechtsverz\u00f6gerungsverbot. Aus \u00a7 68 Absatz 2 PBV, wonach die Baubewilligungsbeh\u00f6rde 80 Prozent der F\u00e4lle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat, kann f\u00fcr den konkreten Einzelfall nicht eine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. Die R\u00fcge der Rechtsverz\u00f6gerung ist daher nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde zu beurteilen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:32:04", "Checksum": "cc9c5d42143cee797e3457ac76416238"}