Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Familienzulagen
Entscheiddatum:06.02.2003
Fallnummer:S 02 415
LGVE:2003 II Nr. 40
Leitsatz:Art. 285 Abs. 2 ZGB; §§ 4 Abs. 1 lit. d, 7, 12a Abs. 3 lit. a FZG. Die Ausbildungszulage ist eine der Kinderzulage ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB. Der Obhutsbegriff ist im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Ausbildungszulagen nicht nur auf Minderjährige anzuwenden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der mehrheitlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehende A bezog während seiner Ehe mit B für seine Tochter C Familienzulagen in Form von Ausbildungszulagen. Mit Urteil des Amtsgerichts Z vom 18. Januar 2002, in Rechtskraft erwachsen am 6. März 2002, wurde die obgenannte Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 teilte die Familienausgleichskasse A mit, dass ihm ab 1. Mai 2002 keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden können. Die Familienzulagen seien zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten, sofern der Richter nichts anderes bestimme. Biete die bezugsberechtigte Person keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Familienzulagen, könne die Auszahlung an jene Person, Amtsstelle oder Institution, die für das Kind sorge oder an die in Ausbildung stehenden Jugendlichen direkt erfolgen.

A führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt sinngemäss, dass ihm die Familienzulagen weiterhin ausgerichtet werden.

Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. - Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 117 V 263). Im Streite stehen nun sinngemäss die Fragen, ob erstens die Familienzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbetrag bezahlt werden müssen und zweitens, welcher elterliche Teil nach einer Scheidung zum Bezug von Familienzulagen für das gemeinsame Kind berechtigt ist.

2. - a) Das Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Luzern vom 10. März 1981 (FZG) ist seit dem 1. Juli 1981 in Kraft und erfuhr durch Gesetzesrevisionen mit Wirkung ab 1. Januar 1987 und 1. Januar 1995 Änderungen. Nach der heute geltenden Fassung bezwecken die Familienzulagen den teilweisen Ausgleich der Familienlasten (§ 1 Abs. 1 FZG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der Geburtszulage, der Kinderzulage und der Ausbildungszulage (§ 4 FZG). Für Kinder in Ausbildung wird vom 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr eine monatliche Ausbildungszulage ausgerichtet (§ 4 Abs. 1 lit. d und § 7 FZG).

b) Art. 285 Abs. 2 ZGB besagt, dass Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit es das Gericht nicht weiter bestimmt. Die Ausbildungszulage ist eine der Kinderzulage ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung, zumal es sich sowohl bei der Kinderzulage als auch bei der Ausbildungszulage um eine Familienzulage handelt. Daraus folgt, dass auch Ausbildungszulagen unter die in Art. 285 Abs. 2 ZGB erwähnten ähnlichen Leistungen fallen. Da im Zeitpunkt der Scheidung die Tochter C bereits mündig war, wurden deren Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen ausserhalb der Scheidungs-Konvention geregelt. Eine Regelung betreffend Familienzulagen wurde nicht vorgesehen. Bezogene Ausbildungszulagen müssen demzufolge zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag bezahlt werden.

3. - Bezugsberechtigt sind nach § 9 FZG diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitgeber dem FZG unterstellt sind. Vorliegend sind der Beschwerdeführer und B berechtigt, für ihre gemeinsame Tochter C Ausbildungszulagen zu beziehen. Dies führt zu einer Anspruchskonkurrenz. Um bestimmen zu können, welche Partei zum Bezug von Familienzulagen berechtigt ist, muss vorab untersucht werden, auf welche Höhe sich die Ausbildungszulagen belaufen.

4. - a) Nach § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigten Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, beim D in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Seine geschiedene Ehefrau arbeitet laut Beleg der Beschwerdegegnerin in der Cafeteria des E zu 50-60%. Demzufolge haben beide Elternteile eine Bezugsberechtigung für Teilzulagen. Die Höhe der Familienzulage wird durch § 11 FZG auf höchstens eine volle Zulage begrenzt. Die hier bestehende Anspruchskonkurrenz bezüglich Bezugsberechtigung wird in § 12a FZG geregelt. Da der Beschwerdeführer und B gesamthaft zu mehr als einer vollen Zulage berechtigt wären, kommt Abs. 3 des obgenannten Paragraphen zur Anwendung. Dieser lautet:

"Erfüllen mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Voraussetzungen dieses Gesetzes zum Bezug von insgesamt mehr als einer vollen Familienzulage für das gleiche Kind, wird bei ungleich hohem Anspruch eine ungekürzte Familienzulage in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet an

a. die Person, unter deren Obhut das Kind steht,

b. die Person mit dem höheren Anspruch, wenn das Kind unter gemeinsamer Obhut der Beschäftigten steht,

c. die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Die konkurrierende Zulage wird gemäss § 11 begrenzt."

b) Die Tochter C hat laut Scheidungskonvention vom September 2001 und Schreiben der B vom 24. Mai 2002 bei letzterer Kost und Logis. C steht demzufolge unter Obhut ihrer Mutter, in dem Sinne, als sie tatsächlich mit der Tochter zusammen lebt (vgl. Andreas Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Zürich 1984, S. 146). Der Obhutsbegriff ist in diesem Zusammenhang nicht so eng zu fassen, dass er nur auf Minderjährige anzuwenden ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25.8.1997, abgedruckt in: BSV, Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1995 bis 1997, Bern 1999, S. 66 ff.).

5. - Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass B für die entsprechende Ausbildungszulage bezugsberechtigt ist. Diese wird zum Zweck des Ausgleichs der Ausbildungslasten ausbezahlt.

6. (...)