Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Familienzulagen
Entscheiddatum:09.09.2010
Fallnummer:S 10 362
LGVE:2010 II Nr. 39
Leitsatz:Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Für ein Kind, welches neben der praktischen Tätigkeit als Au-pair bei einer Gastfamilie im Welschland von 35 Stunden pro Woche einen Sprachkurs von 3-4 Wochenlektionen besucht, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A beantragte für ihre Tochter B, welche von August 2009 bis Juli 2010 als Au-pair in der Westschweiz tätig war, Ausbildungszulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 lehnte diese den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom September 2009 bis Juli 2010 ab. Als Begründung wurde festgehalten, die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit gelte nicht als Ausbildung. Im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 wurde an der Abweisung festgehalten. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Gericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 1 FamZV). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Welschlandaufenthalt von Tochter B in der Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG darstellt.

b) In der Rechtsprechung wird der Ausbildungsbegriff in Anlehnung an Rz. 3358ff. der Wegleitung des BSV über die Renten (Rentenwegleitung; RWL) definiert. Gemäss Rz. 3358 gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen.

Der Begriff der Ausbildung unterscheidet einerseits in Schulen und Kurse sowie andererseits in die eigentliche berufliche Ausbildung. Für die erste Kategorie (Schulen und Kurse) hält die RWL in Rz. 3359 fest, dass die Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel bei Schulen und Kursen unerheblich ist (...). Es genügt, wenn mit dem Besuch einer Schule oder eines Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird, oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber immer die systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges, sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch Rz. 3364ff. gezogenen Rahmen. Für die zweite Kategorie (berufliche Ausbildung) wird nicht verlangt, dass die Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde. Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten ausgeübt wird (Rz. 3361 RWL).

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet nur insoweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. In Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkenntnissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen soll kein allzu strenger Massstab gelten. Der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet genügt jedoch in keinem Fall (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 49). Das "neue Welschlandjahr", bei welchem neben die praktische Tätigkeit bei der Gastfamilie von 24-26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16-18 Wochenlektionen tritt, kann als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte des Vollzeitpensums ausmacht (N 50). Die ausschliessliche, schulfreie Tätigkeit namentlich als reines "Au-pair" genügt demgegenüber nicht (N 51 mit Hinweisen).

c) Als Au-pair-Angestellte befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin in einer Familie im Welschland, wo sie das Führen des Haushaltes lernte sowie vier Kinder betreute. Gemäss Anstellungsvertrag vom 1. März 2009 betrug die Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche und wurde mit monatlich Fr. 545.- zuzüglich Unterkunft und Verpflegung entschädigt. Daneben besuchte B jeweils am Mittwochnachmittag einen Französischkurs.

Die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit kann vorliegend nicht als eigentliche berufliche Ausbildung im Sinne der Definition nach Rz. 3361 angesehen werden, da sie keine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit (Lehre als Pharma-Assistentin) zum Ziele hatte. Daran kann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nur eine monatliche Entschädigung von Fr. 545.- ausbezahlt worden, nichts ändern. Neben dem geringen Einkommen verlangt Rz. 3361 kumulativ auch das Ziel einer systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin sodann schlussendlich bei der Lehrstellensuche aufgrund des Au-pair-Jahres bevorzugt wurde, ist unerheblich. Ferner kann der Welschlandaufenthalt auch nicht als Schul- bzw. Kursbesuch qualifiziert werden. Zwar ist der Umstand, dass der Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet an sich vorab Ausbildungszwecken dient, insofern zu berücksichtigen, als ein geringerer schulischer Anteil als genügend betrachtet wird. Dennoch ist ein gewisser zeitlicher Mindestaufwand für die Ausbildung (Schule bzw. Kursbesuch) erforderlich. Mit 3-4 Wochenstunden Französischkurs gegenüber 35 Wochenstunden Au-pair-Tätigkeit bestand ein zu geringer Schulanteil, damit der Welschlandaufenthalt den Begriff der Ausbildung hätte erfüllen können.