| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 30.04.1991 |
| Fallnummer: | S 88 44 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 44 |
| Leitsatz: | § 14, § 15 Abs. 3, § 93 Abs. 2 VRG. Ausstand von Experten. Macht eine Partei zur Person eines Experten erst nach Ablauf der vom Gericht eingeräumten Frist einen Ausstandsgrund geltend, hat dies nicht die Unbeachtlichkeit des verspäteten Einwandes zur Folge. Allenfalls kann die Nichteinhaltung der Frist im Kostenpunkt Folgen haben. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind, gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14 bis 16 VRG sind sinngemäss anwendbar (§ 93 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer innert der vom Gericht eingeräumten Frist zur Person von Dr. S keine Einwendungen geltend gemacht hat. Die Nichteinhaltung dieser gerichtlich eingeräumten Frist hat indes nicht die Unbeachtlichkeit des verspäteten Einwandes zur Folge. Allerdings wird sich im Endentscheid die Frage stellen, ob und allenfalls in welchem Mass die Nichteinhaltung der Frist im Kostenpunkt zulasten des Beschwerdeführers zu beachten sein wird (§ 15 Abs. 3 VRG; vgl. Kölz, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, N 31 Vorbemerkungen zu den §§ 19 bis 28 VRG). 4. - . . . |