Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:15.06.1993
Fallnummer:S 90 218
LGVE:1993 II Nr. 38
Leitsatz:Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Gerichtliche Festsetzung der in einem zwischen SUVA und Versichertem abgeschlossenen «Vergleich» geregelten Parteientschädigung.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Rechtsvertreter von A orientierte das Gericht darüber, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen sei. Er beantragt, den Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 2769.10 zu entschädigen.

Der Vergleich vom 14./21. Mai 1993 lautet wie folgt:

«1. Die SUVA-Rente des Beschwerdeführers wird ab 1. 8. 1989 von bisher 25 % auf nunmehr 20 % herabgesetzt.

2. Die SUVA richtet dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus.

3. Der Beschwerdeführer verzichtet auf sämtliche Mehrforderungen.

4. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien im Streitgegenstand als vollständig auseinandergesetzt und ermächtigen das Gericht, nach Festsetzung der Entschädigung des als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwaltes das Verfahren am Gerichtsprotokoll als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.»

Aus den Erwägungen:

8. - a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Unterschied zu andern Sozialversicherungszweigen mit bundesrechtlich garantiertem Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 24 Satz 2 EOG, Art. 22 Abs. 3 FLG und Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG) enthält somit das UVG weitergehende bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Bemessung der Parteientschädigung.

Im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 405 Erw. 2 die Frage zu prüfen, ob der kantonale Richter befugt war, die Parteientschädigung deswegen um einen Drittel zu kürzen, weil anstelle der vom Unfallversicherer gewährten 15 %igen Rente beschwerdeweise eine solche wegen 30%iger Invalidität verlangt worden war, der kantonale Richter aber bloss eine 25 %ige Rente zusprach. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass sich unter dem Gesichtswinkel der Willkür eine Kürzung der Parteientschädigung nach Massgabe eines bloss teilweisen Obsiegens nicht beanstanden lässt, somit eine in diesem Sinne herabgesetzte Parteientschädigung dem in Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verankerten Grundsatz, dass die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert festzulegen sind, nicht widerspricht. Hingegen erblickte das Gericht einen Widerspruch zu diesem bundesrechtlichen Bemessungsgrundsatz darin, dass der kantonale Richter im konkreten Fall die Parteientschädigung nach dem anteilsmässigen Prozessausgang reduzierte. Eine Herabsetzung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das ziffernmässig umschriebene Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst habe. Das bedeutet m. a. W., dass die Herabsetzung der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens dann gegen den Grundsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verstösst, wenn der gesamte Prozessaufwand ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Rechtsbegehrens ohnehin notwendig war. Hingegen ist die Reduktion der Parteientschädigung bei bloss teilweisem Obsiegen dann bundesrechtskonform, wenn die «Überklagung» einen prozessualen Mehraufwand erfordert, aus dem schliesslich die teilweise Abweisung der Beschwerde resultiert.

b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Teilerfolg erzielt, indem ihm statt der Invalidenrente von 10 % gemäss Einspracheentscheid vom 15. März 1990 nunmehr gerichtlich eine solche von 20 % zugesprochen wird. Der Prozesserfolg entspricht - gemessen an der beantragten Rente von 40 %, eventualiter von 25 % - einem Drittel.

Prozessgegenstand und damit verbundener Aufwand betrafen im vorliegenden Fall lediglich die Höhe des Invaliditätsgrades. Die Schwierigkeit des Prozesses hing nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren konkret oder allgemein gefasst hat. Unter diesen Umständen darf nach der dargelegten Rechtsprechung die Parteient-schädigung nicht reduziert werden, obschon der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat; eine Reduktion der Parteientschädigung würde auf eine Mitberücksichtigung des Streitwertes hinauslaufen. Das hat zur Folge, dass der Gerichtskasse unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung keine Entschädigung zu belasten ist.

c) Mit Kostennote vom 21. Mai 1993 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3400.-, entsprechend einem Zeitaufwand von 21 Stunden und 15 Minuten (nebst Auslagen von Fr. 2369.10), geltend. Nach dem Gesagten hätte grundsätzlich die SUVA als unterlegene Partei für diese Parteientschädigung aufzukommen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien im Vergleich vom 14./21. Mai 1993 bezüglich der Parteikosten eine Regelung getroffen haben. Demgemäss richtet die SUVA dem Rechtsvertreter an die Kosten des bei Dr. B eingeholten Privatgutachtens und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus, wobei sich die Gutachterkosten auf Fr. 2250.- beliefen. Somit bemisst sich die Parteientschädigung der SUVA an den Rechtsvertreter noch auf Fr. 750.-. Im Vergleich verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sämtliche Mehrforderungen, worunter auch eine Mehrforderung unter dem Titel Parteientschädigung sowie Auslagenersatz zu subsumieren sind. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen Verzicht nicht zu beachten. Es darf insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die grundsätzliche Rechtslage bezüglich der Bemessung der Parteientschädigung im Rahmen der Unfallversicherung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; BGE 117 V 405) kannte oder hätte kennen müssen. Da mit Bezug auf Parteientschädigung und Auslagenersatz eine gültige Verzichtserklärung auf eine Mehrforderung vorliegt, hat es mit dem erklärten Verzicht auf den Restbetrag sein Bewenden. Einem teilweisen Verzicht auf die Parteientschädigung und den Auslagenersatz stehen keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Der Anteil von Parteientschädigung und Auslagenersatz, auf den der Beschwerdeführer rechtsgültig verzichtet hat, kann nicht der Staatskasse überbunden werden.