| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |
| Entscheiddatum: | 23.07.1993 |
| Fallnummer: | S 92 404 |
| LGVE: | 1993 II Nr. 31 |
| Leitsatz: | Art. 23bis IVV. Voraussetzungen für die Übernahme von Sonderschulmassnahmen im Ausland durch die Invalidenversicherung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - Im Jahre 1980 gewährte die Invalidenversicherung der am 12. Februar 1980 geborenen A Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 173 und 496 der Geburtsgebrechenliste (Anhang Verordnung über Geburtsgebrechen). Im Jahre 1986 übernahm sie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 die Kosten der Abklärung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, der Kontrollen und medizinischen Therapie sowie der psychologisch-heilpädagogischen Therapie. Im weitern kam sie gemäss Verfügung vom 8. September 1989 für den Legasthenieunterricht und phoniatrische Kontrollen im Kantonsspital auf. Die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 wurde am 21. August 1991 verlängert. Während eines Jahres besuchte A den Unterricht in der Kleinklasse A in T. Von August 1988 bis Juli 1992 folgte sie dem Primarschulunterricht der Rudolf Steiner-Schule. Mit Gesuch vom 6. Februar 1992 ersuchten die Eltern von A um Gewährung von Beiträgen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung in der Heimsonderschule Z (Deutschland), ab August 1992. B. - Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) vom 5. Mai 1992 lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. Juni 1992 das Leistungsbegehren ab. Da in der Schweiz genügend von der Invalidenversicherung anerkannte Sonderschulen zur Verfügung stünden, könnten an eine Sonderschule im Ausland keine Beiträge gewährt werden. C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater der Versicherten sinngemäss, die Invalidenversicherung habe an den Aufenthalt seiner Tochter in der Heimsonderschule Z Beiträge zu leisten. In der deutschsprachigen Schweiz gebe es keine Camphill-Schule oder gleichwertige Institution. Seine Tochter benötige jedoch die besondere heilpädagogische und heileurythmische Hilfe, welche ihr in einer solchen Gemeinschaft und insbesondere in Z zukommen könne. Zudem sei diese Sonderschule wesentlich kostengünstiger als vergleichbare Institutionen in der Schweiz. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Im Kinderheim Y würden beispielsweise für Erziehung und Schulung ähnliche Grundsätze angewendet wie in der Camphill-Bewegung. Auch die kantonalen Sonderschulen X und das Kinderheim W stellten eine ganzheitliche Förderung sicher und seien ebenfalls geeignet. Es bestehe nicht Anspruch auf die bestmögliche, sondern bloss auf eine zweckmässige Schulung. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. - Am 4. Juni 1 993 nahm der Sonderschulinspektor auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts zur Schulung von A in der Heimsonderschule Z Stellung. Aus den Erwägungen: 2. - A leidet an einem psychoorganischen Syndrom (POS) im Sinne von Ziffer 404 der Geburtsgebrechenliste. Ihre Sonderschulunterrichts-Bedürftigkeit ist unbestrittenermassen gegeben. Somit sind die allgemeinen (Art. 4 ff. IVG) und besonderen (Art. 8 ff. IVG) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und es stellt sich die weitere Frage, ob die Invalidenversicherung an die gegenwärtig in der Heimsonderschule Z durchgeführte Massnahme Beiträge zu leisten hat. a) Der kantonale Sonderschulinspektor hat am 22. Dezember 1992 zur Frage Stellung genommen, ob in der Schweiz für die Betreuung der Versicherten geeignete Sonderschulen vorhanden seien. Er führt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle aus, eine ausreichende, individuelle Förderung von A sei nur in einer Sonderschule für Geistigbehinderte möglich. In der Schweiz gebe es eine Reihe von Sonderschulen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden könnten, so beispielsweise die Kantonale Sonderschule X, welche über ein breites Spektrum therapeutischer Angebote verfüge und wo auch ein Platz im Heim zur Verfügung gestellt werden könne, oder die Sonderschule Kinderheim W, welche eine angemessene Grösse und familiären Charakter aufweise und wo eine ganzheitliche Förderung sichergestellt wäre sowie das Kinderheim Y, welches geistig-seelisch Behinderte aller Grade aufnehme und nach anthroposophischen Grundsätzen geführt werde. Das letztgenannte Kinderheim werde nach ähnlichen Grundsätzen bezüglich Erziehung und Schulung geführt wie dies in der Camphill-Bewegung der Fall sei. Nachdem die Versicherte bereits eine Rudolf Steiner-Schule besucht habe, wäre der Übertritt kaum mit Problemen verbunden. b) Der Vater der Beschwerdeführerin wendet ein, die Sonderschule X weise im Vergleich zu der von seiner Tochter bis anhin besuchten Rudolf Steiner-Schule eine grundlegend andere Unterrichtsgestaltung auf und biete die von ihr dringend benötigte Heileurythmie nicht an. Wegen der überaus grossen Offenheit der Versicherten, welche sich gegen äussere Einflüsse und Reize nur schlecht wehren kann, könnte sich zudem das soziale Umfeld der Sonderschule X, wo sie mit milieugeschädigten Kindern in Kontakt käme, negativ auswirken. Die behandelnde Kinderärztin Dr. med. B bestätigt in ihrem Bericht vom 13. November 1992, dass sie ein Sonderschulheim mit Therapiemöglichkeiten als zweckmässig erachte. Im Zusatzbericht vom 11. November 1992 erwähnt sie als begleitende Therapien die Logopädie und Heileurythmie. Die Ärztin bestätigt auch das offene Wesen von A. Gemäss dem Verzeichnis der zugelassenen Sonderschulen des Bundesamtes für Sozialversicherung bietet die Kantonale Sonder-schule X Sonderschulunterricht für Hörgeschädigte und schulbildungsfähige Geistigbehinderte und als pädagogisch-therapeutische Massnahmen Sprachheilbehandlung und Hörtraining sowie Ableseunterricht für Gehörgeschädigte an. Die gegenüber dieser Sonderschule vorgebrachten Vorbehalte sind somit begründet. Die vom Sonderschulinspektor ebenfalls erwähnten Sonderschulen Kinderheim W und Kinderheim Y bieten Sonderschulunterricht für Schulbildungsfähige und praktischbildungsfähige Geistigbehinderte (einschliesslich Mehrfachbehinderte bzw. Pflegebedürftige) und als pädagagisch-therapeutische Massnahmen Sprachheilbehandlung, Massnahmen zum Spracherwerb (Sprachanbahnung) und Sprachaufbau für hochgradig Geistigbehinderte sowie Sondergymnastik an. Der Vater der Versicherten ist ebenfalls der Ansicht, dass eine Sonderschulung im Kinderheim Y möglich wäre. Es werde wie die Camphill-Schulen und Dörfer nach anthroposophischer Grundhaltung geführt. Er habe auch mit dem dortigen Heimarzt gesprochen. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Heileurythmie-Unterricht zu besuchen. Für seine Tochter sei das Heim jedoch nicht der optimale Ort, da es keine therapeutische Lebensgemeinschaft im Sinne Camphills darstelle und somit nicht die soziale Hülle biete, welche sie in den kommenden Jahren dringend benötige. Die ideale Institution in der Schweiz wäre die Camphill Heimsonderschule V. Da die Schulsprache Französisch ist, kommt sie jedoch nicht in Frage. c) Die Invalidenversicherung hat nicht für die bestmögliche Massnahme aufzukommen, sondern nur für das, was im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 112 V 399, 110 V 102, 98 V 100). Da das Kinderheim Y - auch nach Ansicht des Vaters der Beschwerdeführerin - als durchaus valable Sonderschulungsmöglichkeit in der Schweiz zur Verfügung steht, sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Eingliederungsmassnahmen im Ausland im Sinne von Art. 23bis Abs. 1 IVV nicht erfüllt. 3. - Es bleibt zu prüfen, ob andere Umstände gegeben sind, welche subjektiv oder objektiv (ZAK 1977 S. 14) als beachtlich im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV bezeichnet werden müssen und die Durchführung der Sonderschulung im Ausland zu rechtfertigen vermögen. Keinen beachtlichen Grund kann zum vornherein die Tatsache bilden, dass die seit August 1992 in der Heimsonderschule Z durchgeführte Sonderschulung bislang erfolgreich war, denn die Frage der Leistungsgewährung der Invalidenversicherung ist prognostisch und nicht nach ihrem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 110 V 102, 98 V 35). Auch weltanschauliche Motive oder Differenzen mit einer Sonderschule in der Schweiz sind unbeachtlich. a) Es ist zunächst der grosse Einsatz der Eltern der Beschwerdeführerin, welche nunmehr 13 Jahre alt ist, zu erwähnen. Sie haben sich eingehend mit der Schulwahl auseinandergesetzt und verschiedene Institute mit ihr zusammen besucht. Zur Heimsonderschule Z haben sie ein besonders grosses Vertrauensverhältnis, da der ältere Bruder der Versicherten ebenfalls einige Jahre (1977 bis 1983) dort lebte und sie selber bei den gleichen Hauseltern aufgenommen werden konnte. Dieses Vertrauen ist schützenswert. Die Beschwerdeführerin selber zeigte sich motiviert und wollte nach Z. Die behandelnde Kinderärztin, Dr. B, welche die Beschwerdeführerin seit Jahren gut kennt, sprach sich eindeutig für die Heimsonderschule Z aus und erwähnte, dass es ihres Wissens in der Schweiz keine Institution gebe, welche den Erziehungsauftrag an diesem Kind entsprechend erfüllen könne. Die Ärztin hob dabei insbesondere die Notwendigkeit einer Internatsschule mit geschütztem Rahmen und gut strukturiertem Tages- und Wochenrhythmus hervor (vgl. Bericht vom 11.11.1992). Auch die Klassenlehrerin der Rudolf Steiner-Schule, welche die Versicherte von der ersten bis zur vierten Klasse betreut hatte, äusserte sich positiv zur Heimsonderschule Z. Sie hatte diese zusammen mit der Familie zweimal besucht (vgl. Bericht vom 9. 12. 1992). Die Camphill-Bewegung ist aus der von R. Steiner inaugurierten anthroposophischen Heilpädagogik heraus entstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin während vier Jahren die Schule der Rudolf Steiner-Bewegung besucht hatte, ist es zweifellos naheliegend und mit Rücksicht auf die Kontinuität geboten, ihre Schulung und Erziehung in gleichem oder zumindest verwandtem Sinne weiterzuführen. Hinzu kommt, dass sich der ältere Bruder von A heute in der Nähe von Z - im Camphill Erwachsenendorf U - aufhält. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Versicherte ebenfalls über die Schulzeit hinaus in dieser oder einer ähnlichen Camphill-Gemeinschaft wird betreut werden können. Dies ist insbesondere deshalb zu berücksichtigen, weil im Kanton Luzern und ganz allgemein in der Schweiz das Angebot an Heimplätzen für erwachsene Behinderte sehr bescheiden ist. Zudem erscheint es als durchaus sinnvoll, wenn die beiden behinderten Geschwister in derselben Institution langfristig eine Betreuung erhalten. Dies wird auch vom Sonderschulinspektor des Kantons Luzern in seiner Stellungnahme vom 4. Juni l993 ausdrücklich bestätigt. Die in der Schweiz befindliche Camphill Heimsonderschule V ist vom Bundesamt für Sozialversicherung als Sonderschule zugelassen. Sie kommt für die Beschwerdeführerin einzig aus sprachlichen Gründen nicht in Frage. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1992 hatte sich der Kantonale Sonderschulinspektor lediglich zur Frage geäussert, ob in der Schweiz eine geeignete Sonderschule für A vorhanden sei. Zur Durch-führung der Eingliederungsmassnahme in der Heimsonderschule Z hatte er sich nicht zu äussern. Das Gericht hat ihn daher ersucht, auch dazu Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 4. Juni 1993 führt der Sonderschulinspektor dazu aus, dass seines Erachtens in diesem Fall beachtliche Gründe für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland vorlägen und insbesondere eine Schulung von A in der Heimsonderschule Z angesichts der gegebenen Umstände sinnvoll sei. Im weitern sprechen Verhältnismässigkeits- und Kostengründe für eine finanzielle Unterstützung der in Z durchgeführten Massnahmen durch die Invalidenversicherung. Die Heimsonderschule Z ist nämlich wesentlich günstiger als beispielsweise das Kinderheim Y oder die Heimsonderschule V. Mit Rücksicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches eine vernünftige Relation zwischen voraussichtlichem Erfolg einer Eingliederungsmassnahme zu den erforderlichen Kosten verlangt (BGE 103 V 16 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 88) ist dies ebenfalls zu beachten. b) Gegen die Durchführung der schulischen Massnahmen in Deutschland spricht, dass in der Schweiz spezielle Sonderschulen geführt werden, die nötige Infrastruktur somit vorhanden ist und dementsprechend in erster Linie auch benützt werden sollte. Die Sonderschulen haben gemäss Art. 2 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) in Verbindung mit Art. 26bis IVG den kantonalen Vorschriften zu genügen und werden durch die kantonale Schulhoheit entsprechend überprüft. c) Die Argumente, welche gegen die Schulung von A in Z ins Feld geführt werden könnten, vermögen den schützenswerten Gründen, welche im vorliegenden Fall für diese Heimsonderschule sprechen, nicht standzuhalten. Die für eine Schulung in Z angeführten Gründe überwiegen eindeutig; sie sind im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 AHVV beachtlich. 4. - Schulen, die invaliden Minderjährigen einen den Gebrechen angepassten regelmässigen Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVV erteilen wollen, bedürfen nach Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern Anspruch auf Beiträge der IV zu vermitteln. Nach Art. 10 Abs. 1 SZV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVV ist für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig fünf oder mehr Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der IV unterrichten, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zuständig; in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung als Sonderschule beim Kanton, in dem sich das Institut befindet (Abs. 2). Der Prüfungsstoff ist der nämliche, indem die kantonale Behörde wie das BSV abzuklären hat, ob das Institut die Erfordernisse der kantonalen Schulgesetzgebung (Art. 2 SZV) und des Bundesrechts (Art. 3 ff. SZV) erfüllt. Die Zuständigkeit für die Zulassung im Einzelfall bezüglich einer Sonderschule im Ausland ist in der SZV nicht geregelt. Da sich die Zuständigkeit der Kantone jedoch nur auf jene Institutionen erstreckt, die ihrer Schulhoheit unterstellt sind, liegt für Sonderschulmassnahmen im Ausland die Zuständigkeit beim BSV. Die Anerkennung der Institution entweder durch das BSV oder durch den Kanton als Sonderschule im Einzelfall stellt eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Beiträge an Sonderschulunterricht, wenn das Institut, für dessen Besuch Beiträge verlangt werden, nicht im dafür vorgesehenen Verfahren tatsächlich formell als Sonderschule zugelassen worden ist (BGE 109 V 15 Erw. 2; SZS 1993 S. 164 ff.; U. Meyer, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung in SZS 1986 S. 78 ff.). Ein solches Zulassungsverfahren - für welches im vorliegenden Fall wie bereits erwähnt das BSV zuständig wäre - wurde bezüglich der Sonderschulung von A in Z bis anhin nicht durchgeführt. Stellt das nach verfügter Ablehnung des Beitragsanspruches angerufene Gericht fest, dass bisher kein Zulassungsverfahren durchgeführt wurde, ist die Sache zu dessen Einleitung an die Verwaltung zurückzuweisen (U. Meyer, a. a. O., S. 82 f.). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 1992 somit aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach durchgeführtem Zulassungsverfahren über den Leistungsanspruch neu verfüge. |