| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Ergänzungsleistungen |
| Entscheiddatum: | 04.02.1993 |
| Fallnummer: | S 92 423 |
| LGVE: | 1993 II Nr. 40 |
| Leitsatz: | Art. 2 Abs. 1bis, Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG; § 4 kant. ELG. Bei Personen, die mindestens im mittleren Grad hilflos sind, erfolgt keine Begrenzung der anrechenbaren Heimtaxen. Die Frage der Anerkennung eines Heims gemäss kantonalem Heimfinanzierungsgesetz spielt dabei keine Rolle. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - A ist Bezüger einer Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung der IV wegen Hilflosigkeit mittleren Grades. Nachdem er im Wohnheim L gelebt hatte, musste er infolge eines akuten Krankheitsausbruchs in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Danach wohnte er bei seinen Eltern. Mit Verfügung vom 26. August 1992 setzte die Ausgleichskasse die A zustehende Ergänzungsleistung ab 1. September 1992 auf Fr. 323.- fest. Nachdem sich A bereits vom 20. Juni bis 18. Juli 1992 im privaten Heim von Frau B aufgehalten hatte, wurde er dort am 29. August 1992 definitiv aufgenommen. Die Grundtaxe beträgt Fr. 80.- pro Tag und der Pflegezuschlag Fr. 40.- pro Tag (Taxen 1992). B. - Mit Beschwerde vom 14. September 1992 machte der Vater des Versicherten geltend, die Krankenkassenprämie betrage ab 1. September 1992 nicht Fr. 63.-, sondern Fr. 90.-, und die Pensionskosten beliefen sich im privaten Heim auf Fr. 120.- im Tag. C. - Die Ausgleichskasse teilte mit, sie habe erst am 28. August 1992 erfahren, dass der Versicherte ab 29. August 1992 im privaten Heim wohne. Die Heimtaxen von insgesamt Fr. 120.- pro Tag seien von der Heimleiterin bestätigt worden. Die geltend gemachten veränderten Verhältnisse würden in einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung insofern berücksichtigt, als die Krankenkassenprämie von nunmehr Fr. 90.- angerechnet werde; die Heimtaxen würden im zulässigen Höchstmass «für nicht anerkannte Heime» von täglich Fr. 63.- in die Berechnung einbezogen. Aus den Erwägungen: 4. - Zunächst stellt sieh die Frage, wie § 4 kant. ELG auszulegen ist. a) . . . b) aa) Der Wortlaut von § 4 Abs. 2 kant. ELG spricht dafür, dass die Anrechnung von Heimtaxen ohne Begrenzung für zwei Kategorien von Heiminsassen gilt: Einerseits jene, die sich in «anerkannten Heilanstalten, Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen» aufhalten, sowie anderseits jene, die sich in einem Heim aufhalten und überdies im gesetzlich näher umschriebenen Sinn Bezüger einer Hilflosenentschädigung oder eines Pflegebeitrages sind. Mit dieser Aufteilung in zwei verschiedene Insassenkategorien ist zugleich gesagt, dass sich die Qualifizierung «anerkannt» gemäss dieser Bestimmung nur auf die Heilanstalten, nicht aber auf die Heime bezieht. Hätte der kantonale Gesetzgeber die «Anerkennung» gemäss dieser Vorschrift auch auf die Heime beziehen wollen, so hätte er seine Absicht im Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gebracht bzw. hätte dies zum Ausdruck bringen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Im weiteren kann sich das Wort «anerkannt» nicht zugleich auf die Heilanstalten und die Heime beziehen, weil sich die Anerkennung bei Heilanstalten nach Massgabe des (bundesrechtlichen) Krankenversicherungsrechts beurteilt, während sie gemäss Auffassung der Ausgleichskasse bei Heimen nach dem (kantonalen) Heimfinanzierungsgesetz zu beurteilen wäre. Diesfalls käme dem einmal verwendeten Wort «anerkannt» in einem Rechtssatz zwei verschiedene Bedeutungen zu, was unüblich ist; der Wortlaut könnte höchstens dann so verstanden werden, wenn sich hiefür aus den Materialien konkrete Anhaltspunkte gewinnen liessen, was indessen nicht zutrifft, wie nachfolgend darzulegen ist. bb) Aus den Materialien ergibt sich, dass es hier nicht darum geht, ob ein Heim «anerkannt» ist, sondern dass von dieser Bestimmung - unabhängig von einer staatlichen «Anerkennung» - alle Heime erfasst sind, in denen sich Insassen mit einer Hilflosigkeit zumindest mittleren Grades aufhalten. Der Entwurf des kant. ELG sah nämlich im damaligen § 3 unter der Sachüberschrift «Berücksichtigung besonderer Kosten» folgendes vor: «Notwendige Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege und Hilfsmittel entstehen, werden vergütet, soweit dadurch die Einkommensgrenze nicht um mehr als einen Drittel über-schritten wird (Abs. 1). Die notwendigen Kosten, die a. durch Aufenthalt in anerkannten Heilanstalten, Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen entstehen, oder b. für Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege und Hilfsmittel von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV wegen Hilflosigkeit schweren Grades oder eines Pflegebeitrages der IV für schwer hilflose Minderjährige anfallen, werden vergütet, soweit dadurch die Einkommensgrenze nicht um mehr als zwei Drittel überschritten wird (Abs. 2).» § 4 des Entwurfes mit der Sachüberschrift «Begrenzung der Heimkosten» lautete: «Bei der Vergütung von Heimkosten nach § 3 Abs. 1 können Taxen bis zu 150 % der Einkommensgrenze für Alleinstehende angerechnet werden.» (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat über einen Entwurf des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 241). Die Kommission beantragte, § 3 Abs. 2 lit. b wie folgt neu zu fassen: «b. für Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege und Hilfsmittel von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV wegen Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades oder eines Pflegebeitrages der IV für mittel oder schwer hilflose Minderjährige anfallen». Absatz 2 lit. b wurde in der Kommissionsfassung angenommen (Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 916). Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Heimkosten erachtete Frau Grünenfelder die von der Regierung beantragte Lösung als unzweckmässig. Eine generelle Begrenzung der Heimkosten auf Fr. 50.- pro Tag könne unter Umständen verhindern, dass ein Pflegebedürftiger in ein für ihn optimales, jedoch teureres Pflegeheim eintreten könne. Sie schlage daher vor, die Begrenzung der Heimkosten nach schwerer, mittlerer und leichter Pflegebedürftigkeit zu staffeln. Sie würde es begrüssen, wenn ihre Anregung auf die 2. Beratung hin in der Kommission überprüft würde. Vorläufig wurde der Entwurf des Regierungsrates angenommen (Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 917). Anlässlich der 2. Lesung erhielt § 4 auf Antrag der Kommission folgende Fassung: «Bei der Vergütung von Heimkosten können Taxen bis zu 150 % der Einkommensgrenze für Alleinstehende angerechnet werden (Abs. 1 ). Keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen erfolgt bei Aufenthalt in anerkannten Heilanstalten, Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen sowie bei Heimaufenthalt von Bezügern einer Hilflosenentschadigung der AHV/IV wegen Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades oder eines Pflegebeitrages der IV für mittel oder schwer hilflose Minderjährige (Abs. 2).» (Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 1020). cc) Allein im Hinblick auf die parlamentarische Beratung muss es als sachfremd bezeichnet werden, für die Frage des zulässigen Masses der Anrechnung von Heimtaxen darauf abzustellen, ob das Heim im Sinne des Heimfinanzierungsgesetzes anerkannt ist oder nicht. Es findet sich denn auch kein Votum in diese Richtung. Sodann hat die Auslegung von § 4 kant. ELG den gesetzlichen Zweck der Ergänzungsleistungen im Auge zu behalten, der darin besteht, eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs sicherzustellen (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 UebBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (BBI 1964 II 689, 692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285; ZAK 1988 S. 481 Erw. 5 b). Für die angemessene Deckung des Existenzbedarfs und die damit in Zusammenhang stehen-de Festsetzung der Bedarfslimite eines zumindest mittelschwer hilflosen Rentenbezügers in einem Heim darf es grundsätzlich keine Rolle spielen, welche Regelung für den finanziellen Beitrag an die Betriebskosten des Heims, in dem er sich aufhält, gilt. Viel-mehr ist - ausgehend von der individuell-konkreten Situation jedes Heiminsassen - in Hinblick auf Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die schwereren Formen von Hilflosigkeit entsprechend höhere Heimkosten verursachen, welche im Rahmen der um zwei Drittel erhöhten Einkommensgrenze für Alleinstehende von den Ergänzungsleistungen aufgefangen werden sollen. Dies macht den Heimaufenthalt für manche hilflose Rentenbezüger finanziell überhaupt erst möglich. Eine Differenzierung des EL-Anspruchs für Heiminsassen gemäss Heimfinanzierungsgesetz wäre willkürlich. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse beim Beschwerdeführer als Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV wegen Hilflosigkeit mittleren Grades gemäss § 4 Abs. 2 kant. ELG keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen erfolgen darf. |