Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:22.01.1993
Fallnummer:S 92 83
LGVE:1993 II Nr. 29
Leitsatz:Art. 12 IVG. Im Gegensatz zur Hippotherapie ist heilpädagogisches Reiten nicht von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme zu übernehmen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Die 1983 geborene A leidet an einer Hemiparese links (Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV). Am 28. August 1984 wurde sie zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Diese leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, gab Hilfsmittel ab und leistete einen Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades. Am 1. Juli 1991 ersuchte Prof. Dr. med. B, Chefarzt Kinderspital Z, die Ausgleichskasse um Kostengutsprache für eine Hippotherapie anstelle der Physiotherapie. Mit Schreiben vom 23. September 1991 teilten die Eltern der Versicherten der Ausgleichskasse mit, dass ihre Tochter bei C heilpädagogisches Reiten besuche. C habe eine heilpädagogische Ausbildung SVHPR, so dass eine heilpädagogische Massnahme und eine Hippotherapie gleichzeitig durchgeführt werden könnten.

B. - Gestützt auf den Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 1991 ab, da das therapeutische Reiten keine Eingliederungsmassnahme darstelle.

C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern von A, das heilpädagogische Reiten sei unter den gegebenen Umständen als Eingliederungsmassnahme zu betrachten und die entsprechenden Kosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Das heilpädagogische Reiten bei C sei für A absolut richtig und sinnvoll, da durch das Zusammenlegen einer heilpädagogischen Massnahme mit einer Hippotherapie auch im emotionalen Bereich eine wichtige Arbeit geleistet werden könne.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Lediglich die Hippotherapie, nicht jedoch das therapeutische Reiten oder die Reittherapie stelle eine Eingliederungsmassnahme der lnvalidenversicherung dar. Bei dem von C angebotenen heilpädagogischen Reiten handle es sich um einen Teilbereich des therapeutischen Reitens.

In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

2. - Die 1983 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer Hemiparese links. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV-Anhang.

Im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) umschreibt das Bundesamt für Sozialversicherung die Leistungspflicht bei den einzelnen Geburtsgebrechen. Obwohl diese Regelungen den Richter nicht binden, weicht dieser von ihnen nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, die den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (ZAK 1984 S. 541 Erw. 3 c mit Hinweis).

Gemäss Rz 390.4 KSME kann bei angeborenen cerebralen Lähmungen Minderjähriger ambulante psychomotorische Therapie (oder allenfalls Rhythmik, sofern keine Psychomotorik-Therapeutin zur Verfügung steht) unter folgenden Voraussetzungen als medizinische Massnahme vergütet werden:

a. Als Fortsetzung einer während mindestens eines Jahres durch eine entsprechend ausgebildete Therapeutin durchgeführten Bewegungstherapie nach Bobath. Das Kind darf bei Therapiebeginn nicht jünger als 4 und nicht älter als 8 Jahre sein;

b. anstelle einer aus medizinischen Gründen nicht durchführbaren Bobath-Behandlung bei cerebralen Bewegungsstörungen mit ausgeprägt verlangsamter Reaktion sowie Perzeptionsstörungen besonders im Sinne einer gestörten Raumorientierung.

c. Psychomotorische Therapie bzw. Rhythmik ist im Rahmen dieser Rz während höchstens zwei Jahren zu bewilligen.

Die Hippotherapie stellt gemäss Rz 390.5 KSME eine anerkannte medizinische Massnahme zur Behandlung ausschliesslich der in Ziff. 390 GgV genannten angeborenen Lähmung dar. Bis auf weiteres können daher die Kosten dieser anstelle der konventionellen Bobath-Therapie durchgeführten Behandlung grundsätzlich übernommen werden. Hinsichtlich der Leistungen der Invalidenversicherung und der Anforderungen an das Personal ist indessen folgendes zu beachten:

- Bei der Hippotherapie als besonderer Form der Physiotherapie übt der Patient im Gegensatz zum therapeutischen Reiten keine aktive Einwirkung auf das Pferd aus. Jede andere Form, wie insbesondere das therapeutische Reiten oder die Reittherapie, stellt nach wie vor keine Eingliederungsmassnahme der IV dar.

. . .

- Hippotherapie darf nur von Physiotherapeuten mit abgeschlossener Bobath- und Zusatzausbildung in Hippotherapie durchgeführt werden.

3. - a) Prof. B führte in einem Schreiben vom 1. Juli 1991 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Hemiparese links und sei deshalb seit dem ersten Lebensjahr physiotherapeutisch und ergotherapeutisch behandelt worden. Anstelle der Physiotherapie sei später eine Vojta-Behandlung durchgeführt worden, die nach 5jähriger Behandlungszeit abgeschlossen worden sei. Zur Förderung der Feinmotorik solle die Ergotherapie fortgesetzt werden. Zudem sei es sinnvoll, anstelle der Physiotherapie eine Hippotherapie zu planen.

Bei der Hippotherapie übt der Patient keine aktive Einwirkung auf das Pferd aus. Ziel dieser Therapie ist die Stärkung der Muskulatur des Patienten mit Hilfe des Bewegungsrhythmus des Pferdes. Sie stellt eine anerkannte Behandlungsform der angeborenen cerebralen Lähmung dar und ist von der Invalidenversicherung grundsätzlich zu übernehmen.

b) Aus den von Prof. B seinem obigen Schreiben beigelegten Unterlagen geht indes hervor, dass nicht eine Hippotherapie gemeint war, sondern heilpädagogisches Reiten. Das heilpädagogische Reiten ist ein Teilbereich des therapeutischen Reitens und hebt sieh deutlich von medizinischen Behandlungsformen, speziell der Hippotherapie und vom Reiten als Behinderten-Leistungssport ab. Zum heilpädagogischen Reiten gehören im wesentlichen das Aufbauen einer Beziehung, das Pflegen und Führen des Pferdes, die Mithilfe im Stall und der Unterricht in der Gruppe. Auf dem geführten Pferd kann sich der Reitende dem lösenden Bewegungsrhythmus angstfrei hingeben und gymnastische Übungen und Geschicklichkeitsspiele ausführen. Das heilpädagogische Reiten ist keine Physiotherapie.

c) Die Beschwerdeführerin besucht den Unterricht von C. Diese vermittelt unbestrittenermassen heilpädagogisches Reiten mit Hilfe von vier bis fünf speziell dafür ausgebildeten Islandpferden und nicht Hippotherapie. Es mag zutreffen, dass dieses heilpädagogische Reiten bei der Besehwerdeführerin positive Wirkungen gezeigt hat. Gemäss Rz 390.5 KSME ist diese Therapieform jedoch nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Zudem sind auch die personellen Voraussetzungen gemäss Rz 390.5 KSME in fine für die Kostenübernahme durch die IV nicht erfüllt, denn C verfügt über eine Ausbildung als Reitpädagogin SV/HPR und nicht über eine solche als Physiotherapeutin mit abgeschlossener Bobath- und Zusatzausbildung in Hippotherapie. Die Ausgleichskasse hat die Beschwerdeführerin am 29. August 1991 denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass Hippotherapie nur bei D oder E durchgeführt werde. Im übrigen hat Prof. B ausdrücklich eine Hippotherapie anstelle der Physiotherapie angeordnet. Stattdessen entschied sich die Beschwerdeführerin für das heilpädagogische Reiten, welches eine psychotherapeutische Zielrichtung verfolgt.

4. - Es stellt sich schliesslich die Frage, ob das heilpädagogische Reiten zu Recht nicht als medizinische Massnahme betrachtet wird.

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hat in ihrer Sitzung vom 30. Januar 1973 zur Frage der Reittherapie Stellung genommen und ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht zur Anerkennung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu empfehlen sei, da sie keine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Behandlungsmethode darstelle (ZAK 1974 S. 366 Erw. 4; vgl. auch ZAK 1989 S. 41 Erw. 1 b).

Nachdem Art. 2 Abs. 1 in fine IVV und Art. 1 Abs. 3 GgV Massnahmen voraussetzen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind, ist die für die Verwaltung verbindliche Weisung von Rz 390.5 KSME somit nicht rechtswidrig, wenn sie das heilpädagogische Reiten nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme bezeichnet. Es besteht für das Verwaltungsgericht daher kein Grund, davon abzuweichen.