Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Familienzulagen
Entscheiddatum:14.09.1993
Fallnummer:S 93 301
LGVE:1993 II Nr. 42
Leitsatz:§ 8 FZG. Das Kindesverhältnis des einen Konkubinatspartners zu den Kindern des andern Partners kann ein Pflegeverhältnis darstellen und damit Kinderzulagen auslösen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Der 1955 geborene, ledige, bei der Y tätige X führt mit Z eine Lebensgemeinschaft und meldete sich im März 1993 zum Bezug von Familienzulagen an, einerseits für die dem Konkubinat entsprossenen Kinder A (geb. 1986) und B (geb. 1991) und anderseits für die Kinder C (geb. 1983) und D (geb. 1984), welche aus der früheren Ehe seiner nicht erwerbstätigen Konkubinatspartnerin stammen. Alle genannten Kinder leben im Haushalt der Konkubinatspartner.

B. - Mit Verfügung vom 15. April 1993 bestätigte die Familienausgleichskasse den Familienzulagenanspruch des X für die dem Konkubinat entstammenden Kinder A und B, lehnte aber einen Zulagenanspruch des X für die Kinder C und D ab. Denn für diese Kinder erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 FZG nicht.

C. - X bringt beschwerdeweise vor, die Kinder C und D lebten seit dem 1. April 1986 mit ihrer Mutter in seinem Haushalt. Sie seien (Halb-)Geschwister zu seinen eigenen Kindern A und B, womit er Stiefvater von C und D sei. Als noch die Kantonale Ausgleichskasse R zuständig gewesen sei, habe man die Zulagenberechtigung für die Kinder im eigenen Haushalt nicht in Frage gestellt. Die Gemeinde S müsse die Alimente für C und D bevorschussen; sie könnten vom leiblichen Vater nur mit Mühe eingefordert werden, da dieser keiner regelmässigen Arbeit nachgehe.

Die Kasse trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, da die Kinder C und D nicht die Stiefkinder des Leistungsansprechers seien. Daran ändere die Tatsache nichts, dass er für die beiden Kinder wie für seine eigenen aufkomme.

Das Gericht hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

1. - a) Nach § 8 FZG besteht ein Familienzulagenanspruch für:

a. Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern,

b. Stief-, Adoptiv- und Pf1egekinder,

c. Geschwister, für deren Unterhalt der Zulagenberechtigte in überwiegendem Masse aufkommt.

b) Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen bezogen werden, so besteht, ungeachtet der Höhe dieser Leistungen, kein Leistungsanspruch (§ 12 Abs. 1 FZG).

c) Erfüllen mehrere Personen gleichzeitig die Voraussetzungen des Familienzulagengesetzes zum Bezug von Familienzulagen für das gleiche Kind, so werden die Zulagenberechtigten nach der nachstehenden Reihenfolge bestimmt:

a. der Vater, wenn das Kind unter der Obhut beider Eltern steht,

b. die Person, unter deren Obhut das Kind steht,

c. die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt (§ 12 Abs. 2 FZG).

2. - a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Kinder C und D seit Jahren mit der leiblichen Mutter und dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer beansprucht die Familienzulagen in der Eigenschaft eines Stiefvaters dieser Kinder, wogegen die Kasse das Vorliegen eines Stiefvaterverhältnisses verneint. Als Stiefkinder gelten herkömmlicherweise die in einer ehelichen Gemeinschaft lebenden Kinder eines Ehegatten, die nur zu diesem Ehepartner in einem (leiblichen) Kindesverhältnis stehen (Koller, Die kantonalen Familienzulagengesetze, 1984, S. 65). Da sie zur ehelichen Gemeinschaft gehören, sind die Ehepartner verpflichtet, sich in der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern beizustehen (Koller, a. a. O., S. 66).

b) Das Bundesgericht qualifiziert das Konkubinat in bestimmten Fällen als «eheähnliche Gemeinschaft». Vorausgesetzt wird, dass das Konkubinat ein gefestigtes ist, mehr als fünf Jahre gedauert hat und die Partner willens sind, «sich wie Ehegatten zu unterstützen und beizustehen» (BGE 116 II 394). lnsofern läge es in konsequenter Fortentwicklung dieser, im einschlägigen Schrifttum nicht unwidersprochen gebliebenen Vorstellungen (vgl. etwa Schnyder in der Urteilsbesprechung zu BGE 109 II 188, in: ZBJV 1985 S. 84 ff. mit Hinweisen) nahe, in qualifizierten Fällen das Kindesverhältnis des einen Konkubinatspartners zu den Kindern des andern Partners als stiefvaterähnlich anzusehen. Die Frage braucht hier indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das strittige Kindesverhältnis vorliegend zumindest unter den Begriff eines Pflegeverhältnisses im Sinne des § 8 lit. b FZG zu subsumieren ist.

c) Nach den gesamten Umständen erfüllt nämlich der Beschwerdeführer die Funktion eines Pflegevaters selbst dann, wenn er nicht überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommen sollte. Denn das Tatbestandsmerkmal des Unterhalts spielt bei der Qualifizierung als Pflegeverhältnis im Sinne des § 8 lit. b FZG keine entscheidende Rolle mehr (vgl. auch Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1989, S. 134). Für Pflegeeltern besteht also der Familienzulagenanspruch - genau gleich wie bei den eidgenössisch geregelten Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 9 Abs. 2 lit. a FLG) - unabhängig davon, ob von Dritten Unterhaltsbeiträge geleistet werden müssen. Seiner Natur nach erfordert jedes Pflegeverhältnis, dass das Kind in die Hausgemeinschaft des Bezugsberechtigten aufgenommen wird (vgl. Hegnauer, a. a. O., S. 30 f.) und dass dieser ihm für längere Dauer die nötige Pflege und Erziehung verschafft (vgl. BSV-Erläuterungen zum FLG, Rz 106; vgl. auch Koller, a. a. O., S. 66 f.). Diese Voraussetzungen sind hier klar erfüllt. In gleicher Weise wie bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft ist auch hier in materieller Hinsicht auf die Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern zu verweisen und daraus abzuleiten, dass die Dauer des Pflegeverhältnisses in Zweifelsfällen mindestens 3 Monate gedauert haben muss (vgl. BSV-Erläuterungen zum FLG, Rz 106; vgl. sodann Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 4. März 1986 zur Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, Kommentar zu § 8 des Entwurfs).

d) Zusammenfassend ist es demnach folgerichtig, in einen Fall wie dem vorliegenden das Verhältnis des einen Konkubinatspartners zu den Kindern des andern Partners als Pflegeverhältnis im Sinne des § 8 lit. b FZG zu verstehen (vgl. auch Koller, a. a. O., S. 66 f.; Rechtsprechung des Kantons Zürich nach Massgabe der BSV-Publikation zur Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden auf dem Gebiet der kantonalen Familienzulagen = ZH-Entscheide vom 27. 6. 1988 und 14.11. 1988 [BSV-Publikation 1990, S. 38]; vgl. auch GE-Entscheide vom l8. 5. 1984 und 25.11.1983 [BSV-Publikation 1986, S. 88], VS-Entscheid vom 10.11.1983, Frage offen gelassen [BSV-Publikation 1986, S. 85 ff.]).

3. - Obwohl der Beschwerdeführer als Pflegevater der Kinder C und D im Sinne des § 8 lit. b FZG gilt, führt diese Feststellung nicht zur vorbehaltlosen Gutheissung der Beschwerde, da es noch abzuklären gilt, ob wirklich eine Anspruchskonkurrenz im Sinne des § 12 FZG ausgeschlossen werden kann. Diese Ergänzung obliegt der Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zweck und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.