{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_S-95-227_1996-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1007", "Checksum": "6bff147395dd773f4e9fb4303aa851bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 95 227", "1996 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 06.03.1996 S 95 227 (1996 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 5, Art. 14 Abs. 1 AVIV. Setzt eine Versicherte durch ihre heutige Teilzeitt\u00e4tigkeit noch keine derart engen zeitlichen Schranken, dass das Finden einer weiteren Besch\u00e4ftigung von vornherein aussichtslos erscheint, ist ihre Vermittlungsf\u00e4higkeit unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Lehrpersonen, welche neben einer Teilzeitlehrt\u00e4tigkeit eine ausserberufliche T\u00e4tigkeit suchen (Erw. 2). Qualitativ ungen\u00fcgende Bem\u00fchungen um eine neue Arbeitsstelle sowie die Beschr\u00e4nkung der Arbeitssuche auf den bisherigen Berufsbereich rechtfertigen nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Erst wenn sich aus dem Verhalten einer arbeitslosen Person ergibt, dass sie zur Vornahme der gesetzlich gebotenen Arbeitsbem\u00fchungen grunds\u00e4tzlich nicht bereit ist, steht Vermittlungsunf\u00e4higkeit fest (Erw. 3). | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:34:15", "Checksum": "caa133b10ddb323cd4235010369e1940"}