Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Ergänzungsleistungen
Entscheiddatum:14.02.1996
Fallnummer:S 95 381
LGVE:1996 II Nr. 31
Leitsatz:Art. 2 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 4 lit. e, Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 1 ELV; § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 lit. a und b kant. ELG. Wird ein Wohnheim den Pflegeheimen und Pflegeabteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 kant. ELG gleichgestellt mit der Folge, dass keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen in diesem Wohnheim mehr erfolgt, ist es aufgrund der damit verbundenen Besserstellung des im Heim wohnhaften EL-Bezügers nicht unzulässig, die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen zu reduzieren.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der bevormundete A ist Bezüger einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente. Er lebt im Wohnheim der Stiftung Brändi, dessen Grundtaxe von Fr. 68.- ab 1. Februar 1995 auf Fr. 92.- erhöht wurde. Mit Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, wurden die Wohnheime der Stiftung Brändi den Pflegeheimen und Pflegeabteilungen gleichgestellt, bei deren Aufenthalt keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen erfolgt.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1995 setzte die Ausgleichskasse Luzern die A zustehende Ergänzungsleistung ab 1. Januar 1995 neu fest, und zwar für den Monat Januar 1995 auf Fr. 1279.- und ab 1. Februar 1995 auf Fr. 1870.-. Dabei berücksichtigte sie ab 1. Februar 1995 die von Fr. 68.- auf Fr. 92.- erhöhte Heimtaxe und reduzierte gleichzeitig den Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 417.- pro Monat auf Fr. 278.-.

B, Vormund von A, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung vom 19. Mai 1995 sei aufzuheben und der Betrag für persönliche Auslagen sei von Fr. 278.- wieder auf den Betrag von Fr. 417.- anzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

1. - Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 5 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG).

Bei Alleinstehenden, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt leben, entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für die persönlichen Auslagen, Abzüge nach ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. 1bis und 4 Abs. 1 lit. d ELG nicht übersteigen (Art. 1a Abs. 1 ELV).

2. - Das anrechenbare Jahreseinkommen wird nach Massgabe der in Art. 3 Abs. 1 lit. a-g ELG aufgelisteten Bestandteile bestimmt. Als Bestandteile des Einkommens gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c ELG).

Als Ausgaben werden unter anderem die Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel angerechnet (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG). Gemäss Art. 2 Abs. 1bis ELG können die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird. Der Kanton Luzern hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in § 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (kant. ELG) mit der Sachüberschrift «Berücksichtigung besonderer Kosten» festgehalten:

Notwendige Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege und Hilfsmittel entstehen, werden vergütet, soweit dadurch die Einkommensgrenze nicht um mehr als zwei Drittel überschritten wird.

In § 4 kant. ELG mit der Sachüberschrift «Begrenzung der Heimkosten» ist folgendes vorgesehen:

Bei der Vergütung von Heimkosten können Taxen bis zu 150 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende angerechnet werden (Abs. 1).

Keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen erfolgt bei Aufenthalt in anerkannten Heilanstalten, Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen sowie bei Heimaufenthalt von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV wegen Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades oder eines Pflegebeitrages der IV für mittel oder schwer hilflose Minderjährige (Abs. 2).

§ 5 kant. ELG lautet wie folgt:

Der Betrag für persönliche Auslagen der Heimbewohner beläuft sich:

a. für Versicherte in Heimen, deren anrechenbare Taxen nach § 4 Abs. 1 begrenzt sind, auf 30 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende,

b. für Versicherte in Heimen, deren anrechenbare Taxen nach § 4 Abs. 2 nicht begrenzt sind, auf 20 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende.

3. - Gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, wurden die Wohnheime der Stiftung Brändi im Sinne von § 4 Abs. 2 kant. ELG den Pflegeheimen und Pflegeabteilungen gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen bei Aufenthalt in einem Wohnheim der Stiftung Brändi erfolgt. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom 19. Mai 1995 die Heimtaxe von Fr. 92.- pro Tag ohne Begrenzung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt (Fr. 33580.- pro Jahr). Diese Position ist unbestritten.

4. - Zu überprüfen ist antragsgemäss die Herabsetzung der Position «persönliche Auslagen» von Fr. 417.- gemäss § 5 lit. a kant. ELG (30 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende) auf noch Fr. 278.- pro Monat gemäss § 5 lit. b kant. ELG (20 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende). Der Wortlaut von § 5 kant. ELG ist klar und nicht auslegungsbedürftig: Bei Heimen wie neu nun dem Wohnheim der Stiftung Brändi, deren anrechenbare Taxen nicht begrenzt sind, reduziert sich der Betrag für persönliche Auslagen von 30 auf 20 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende.

20 Prozent der vorliegend massgeblichen Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung 95 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, von Fr. 16660.- betragen Fr. 3332.-, was pro Monat aufgerundet Fr. 278.- ausmacht.

a) In der Eingabe vom 23. November 1995 räumt der Vormund von A ein, dass die Berechnung der Ausgleichskasse völlig korrekt sei und den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen entspreche. Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 1994 sei jedoch eine krasse Ungleichbehandlung eingeführt worden, welche unhaltbar sei. A lebe im Arbeitszentrum Brändi, nicht in einem Pflegeheim. Personen in einem Pflegeheim mit stark eingeschränktem Lebensradius könnten die anfallenden Lebenshaltungskosten mit einem Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 278.- decken. Im vorliegenden Fall sei der Betrag für persönliche Auslagen nicht über einen Pflegegrad, sondern über die Gleichstellung der Wohnheime der Stiftung Brändi mit Pflegeheimen, Pflegeabteilungen und Heilanstalten angepasst worden. Am Pflegegrad von A habe sich nichts verändert.

b) Gemäss Standpunkt des Beschwerdeführers müsste bei Aufenthalt in einem Pflegeheim wie dem Wohnheim Brändi, bei welchem keine Begrenzung der anrechenbaren Taxen erfolgt, im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 5 kant. ELG betreffend die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen der Heimbewohner nach dem Grund der fehlenden Begrenzung differenziert werden. Nach dieser Auffassung rechtfertigt sich die Herabsetzung des Betrages für persönliche Auslagen nur, wenn der Aufenthalt in einem Pflegeheim aufgrund gestiegener Pflegebedürftigkeit notwendig wurde und sich der persönliche Auslagen erfordernde Lebensradius zufolge des verschlechterten Gesundheitszustandes stark eingeschränkt hat. Nicht zu rechtfertigen wäre eine Herabsetzung der persönlichen Auslagen, wenn die fehlende Begrenzung der anrechenbaren Taxen auf eine veränderte Rechtslage zurückzuführen wäre, indem wie vorliegend die Wohnheime der Stiftung Brändi den Pflegeheimen gleichgestellt wurden.

Eine solche Differenzierung lässt sich indessen weder dem ELG noch dem kant. ELG entnehmen. Mit der Gleichstellung der Wohnheime der Stiftung Brändi mit den Pflegeheimen bzw. Pflegeabteilungen wurde bezweckt, dass bei Aufenthalt in einem solchen Wohnheim die anrechenbaren Heimtaxen zugunsten des EL-Bezügers nicht begrenzt werden. Dies gestattete im vorliegenden Fall eine Anhebung der zu berücksichtigenden Heimtaxe von Fr. 68.- auf Fr. 92.-. Dies stellt zweifellos eine klare Besserstellung des EL-Bezügers dar. Wenn sich als Folge davon die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen von Fr. 417.- auf Fr. 278.- reduzierte, so entspricht dies dem klaren gesetzgeberischen Willen. Wenn der Regierungsrat den Bewohnern eines Wohnheims grundsätzlich durch Nichtbegrenzung der anrechenbaren Heimtaxen entgegenkommen wollte, so nahm er es mit der Gleichstellung von Wohnheim und Pflegeheim bewusst in Kauf, dass sich der Betrag für persönliche Auslagen etwas reduzierte. Dabei muss vorliegend in masslicher Hinsicht beachtet werden, dass sich die Ergänzungsleistung infolge dieser Gleichstellung ab 1. Februar 1995 insgesamt von Fr. 1279.- auf Fr. 1870.- erhöhte. Eine gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung von EL-Bezügern, die in einem Wohnheim mit begrenzter Anrechnung von Heimkosten gemäss § 4 Abs. 1 kant. ELG leben und folglich Anspruch auf einen Betrag für persönliche Auslagen im Umfang von 30 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende haben (§ 5 lit. a kant. ELG), mit solchen wie dem Beschwerdeführer, der in einem nunmehr einem Pflegeheim gleichgestellten Wohnheim ohne Begrenzung der anrechenbaren Taxen gemäss § 4 Abs. 2 kant. ELG lebt mit der Folge, dass sich sein Anspruch auf den Betrag für persönliche Auslagen auf 20 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende reduziert (§ 5 lit. b kant. ELG), kann darin nicht erblickt werden. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim, welchem der Aufenthalt in einem Wohnheim der Stiftung Brändi nunmehr gleichgestellt wird, insgesamt in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Bei der Argumentation des Beschwerdeführers wird übersehen, dass A insgesamt Fr. 591.- mehr an Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden als vor der als unrechtmässig gerügten Gleichstellung von Wohnheim und Pflegeheim. Bei dieser Sachlage geht das Argument am zu beurteilenden Sachverhalt vorbei, bei Taxen in einem Heim von bloss Fr. 68.- beliefe sich der Betrag für persönliche Auslagen weiterhin auf Fr. 417.-. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es bei der Berechnung der Ergänzungsleistung um die verfassungsmässig verankerte Sicherung des Existenzminimums geht und die Berechnung auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abstellt, kommt das ELG nicht um gewisse schematische Lösungen herum. Dabei darf der grosse Abklärungsaufwand der Verwaltung in EL-Sachen nicht ausser acht gelassen werden, weshalb es legitim ist, wenn der Gesetzgeber in Nachachtung des Gebotes der Verwaltungsökonomie im Zusammenhang mit der Begrenzung des Betrages für persönliche Auslagen auf 20 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende nicht weitere Differenzierungen traf. Es werden denn auch im Rahmen der laufenden EL-Revision Diskussionen um Vereinfachungen in der Handhabung dieses Gesetzes geführt. Wenn sich die Auslagen von Fr. 417.- gemäss Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an den Bemessungsgrundlagen für die wirtschaftliche Sozialhilfe orientieren, so muss klargestellt werden, dass diesen Richtlinien keine Gesetzeskraft zukommt. Sämtliche Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die angefochtene Verfügung zu Recht besteht.