Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:27.02.1998
Fallnummer:S 96 1029
LGVE:1998 II Nr. 44
Leitsatz:Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung. Ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Anwendbarkeit intertemporalrechtlicher Grundsätze auf den vorliegenden Fall verneint.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2. - b) Die Ausgleichskasse legte die AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1993 bis 1995 im ausserordentlichen Bemessungsverfahren nach Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung fest. Diese Bestimmung lautete wie folgt:

«Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist.»

Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beiträge im «ordentlichen» Verfahren festzulegen seien, da sein erstes Geschäftsjahr weder am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres begann, noch in einem ungeraden Kalenderjahr begann und in einem geraden Kalenderjahr endete. Er nimmt damit Bezug auf die heute geltende, am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV, welche im Unterschied zum alten Recht (aAHVV) nur noch Anwendung findet, wenn das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Jahres beginnt (lit. a) oder in einem ungeraden Jahr beginnt und in einem geraden Jahr endet (lit. b; vgl. dazu auch Rz. 1285 ff. der für die Verwaltung, nicht aber den Sozialversicherungsrichter verbindlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der seit 1.1.1995 geltenden Fassung).

Unbestritten ist, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 1991 gegeben sind (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Im folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die der Anwendung sowohl der alten als auch der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zugrundeliegende Voraussetzung der unverhältnismässig starken Einkommensabweichung erfüllt ist. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt die (allenfalls intertemporalrechtliche) Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der alten oder aber neuen Fassung zu entscheiden.

3. - (Feststellung, dass das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1992 und 1993 unverhältnismässig stark vom Einkommen des ersten Geschäftsjahres 1991 abwich und damit die Grundvoraussetzung zur Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV gegeben ist).

4. - Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich in zwei nicht veröffentlichten Urteilen vom 1. Juni 1994 (H 299/93 und H 315/93) mit der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1987 und der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung zu beschäftigen. Es führte aus, dass der zur Rechtsfolge von Art. 25 Abs. 4 AHVV (Hinausschieben der [Wieder-] Anwendung des ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens um zwei Jahre) führende Tatbestand drei Beitragsjahre betreffe. Wenn sich diese für die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 neu oder alt AHVV entscheidenden Beitragsjahre über den Stichtag (vorliegend den 1.1.1995) hinaus erstreckten, so biete der intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben, keine Lösung. Die übergangsrechtliche Frage sei deshalb danach zu entscheiden, auf welche Beitragsjahre die alte oder neue Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV überwiegend Bezug nehme (AHI-Praxis 1995 S. 3 ff.).

Die Ausgleichskasse beruft sich in ihrer Vernehmlassung auf diese Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und macht geltend, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt schwergewichtig unter dem Regime der bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht habe. Diese Auffassung lässt ausser Acht, dass sich vorliegend die Frage nach der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 AHVV gar nicht stellt, da die zur Rechtsfolge von Art. 25 Abs. 4 AHVV führenden drei Beitragsjahre (1991-1993) allesamt die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV betrafen. Damit aber erweist sich die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 in Kraft stehenden Fassung im Ergebnis als zutreffend.