Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Ergänzungsleistungen
Entscheiddatum:09.06.1997
Fallnummer:S 96 536
LGVE:1997 II Nr. 40
Leitsatz:Art. 2 Abs. 2 ELG. Anspruchsberechtigung für Ausländer. Ununterbrochener Aufenthalt seit 15 Jahren in der Schweiz. Auch bei Saisonniers fällt die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes nicht von vornherein ausser Betracht. Er ist gegeben, sobald die Voraussetzungen zur Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung vorliegen oder sich zu erfüllen im Begriffe sind und der Wille dauernden Aufenthalts vorhanden ist.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der 1947 geborene A bezieht eine Invalidenrente. Er meldete sich am 18. April 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.

Mit Verfügung vom 17. Mai 1996 lehnte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Ausländern könnten Ergänzungsleistungen zugesprochen werden, sofern diese sich ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Da sich der Versicherte erst seit dem 9. Oktober 1981 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, erfülle er diese Voraussetzung nicht.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragen, nachdem er sich seit dem 11. März 1981 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sei dem Versicherten erst mit Datum vom 9. Oktober 1981 ausgestellt worden. Da Saisonaufenthalter keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen könnten, sei das Erfordernis eines ununterbrochenen 15jährigen Wohnsitzes in der Schweiz beim Versicherten nicht erfüllt.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1 ELG). In der Schweiz wohnhafte Ausländer sind den Schweizer Bürgern gleichzustellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 2 Abs. 2 ELG).

b) Der Ausdruck «sich in der Schweiz aufhalten» ist zu interpretieren. Praxisgemäss bedeutet der fragliche Begriff, dass der Ausländer während der Dauer von fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz nach den Kriterien des Zivilrechts ausweist (BGE 110 V 172 Erw. 2b, 108 V 24 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 134, 1982 S. 179). Nach der Rechtsprechung ist aber ausserdem erforderlich, dass der EL-Ansprecher während der genannten Dauer tatsächlich in der Schweiz anwesend ist, weshalb die Erfordernisse des Aufenthalts und des zivilrechtlichen Wohnsitzes kumulativ erfüllt sein müssen (ZAK 1985 S. 134, 1981 S. 141). Die Regel des fünfzehnjährigen «ununterbrochenen» Aufenthalts in der Schweiz darf anderseits nicht wörtlich ausgelegt werden. Eine kurze Unterbrechung des Aufenthalts ist nicht als Ausschlussgrund für den EL-Anspruch zu werten. Um die Dauer des Aufenthalts im Ausland zu bestimmen, welcher die gesetzliche Frist von 15 Jahren nicht unterbricht (Toleranzfrist), muss man sich gegebenenfalls von den in den internationalen Abkommen enthaltenen Regeln leiten lassen, die sich auf den Anspruch der versicherten Ausländer auf die ausserordentlichen AHV/IV-Renten beziehen (BGE 110 V 172f. Erw. 3a).

c) Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht kann für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen solange nicht beachtlich sein, als ihrer Verwirklichung öffentlich-rechtliche Hindernisse langfristig entgegenstehen, was beispielsweise in der Regel bei ausländischen Arbeitnehmern der Fall ist, die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig sind. Auch bei Saisonniers fällt indes die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes nicht von vornherein ausser Betracht. Die zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss AHVG/IVG ergangene Rechtsprechung setzt dafür jedoch voraus, dass sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind. Im letzteren Fall muss mit der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung innert verhältnismässig kurzer Frist gerechnet werden können. Noch als «verhältnismässig kurz» hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Wartezeit von fünf bzw. acht Monaten anerkannt (BGE 113 V 264 Erw. 2b, 99 V 209 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2. - Aufgrund einer Zusammenstellung der Fremdenpolizei des Kantons Luzern vom 1. Mai 1996 steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. März 1971 als Saisonnier in die Schweiz einreiste. Letztmals reiste er am 11. März 1981 ein. Im selben Jahr, nämlich am 9. Oktober, erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Ausgleichskasse geht davon aus, dass er erst mit dem Erlangen dieser sogenannten «Bewilligung B» dauernden Wohnsitz in der Schweiz nahm. Dies kann aber weder aus der von der Kasse angerufenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz. 2015 noch aus dem von der Kasse zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 113 V 254 Erw. 2b) geschlossen werden. Da sich die in Art. 2 Abs. 2 ELG angelegte fünfzehnjährige Karenzfrist rechtsprechungsgemäss nicht nur auf den ununterbrochenen Aufenthalt bezieht, sondern ebenso auf das Erfordernis des Wohnsitzes (Erw. 1b), muss die Möglichkeit für dessen Begründung zu Beginn jener Frist bestanden haben. Konkret bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung bereits 15 Jahre vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug erfüllt oder wenigstens sich zu erfüllen im Begriffe gewesen sein müssen. Lediglich knapp sieben Monate nach seiner letzten Einreise als «Saisonnier» wurde dem Beschwerdeführer im Oktober 1981 eine Jahresaufenthaltsbewilligung ausgestellt. Damit steht gemäss der in Erwägung 1c zitierten Rechtsprechung fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 1981 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Er musste im Herbst 1981 nicht in seine Heimat ausreisen, sondern konnte «ununterbrochen» in der Schweiz bleiben. Damit hat der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen des ununterbrochenen Aufenthalts und Wohnsitzes erfüllt und Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, sofern die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.